Beschluss vom 23.09.2009 -
BVerwG 2 B 35.09ECLI:DE:BVerwG:2009:230909B2B35.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 2 B 35.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230909B2B35.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 35.09

  • Niedersächsisches OVG - 13.01.2009 - AZ: OVG 5 LB 312/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revisionen sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Dienstherr den Folgen einer verfassungswidrigen Einstellungsteilzeit durch Rücknahme der Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung Rechnung zu tragen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 50.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.