Beschluss vom 23.09.2009 -
BVerwG 1 B 16.09ECLI:DE:BVerwG:2009:230909B1B16.09.0

Beschluss

BVerwG 1 B 16.09

  • VGH Baden-Württemberg - 19.05.2009 - AZ: VGH 13 S 116/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Ausländerbehörde Unterlagen über strafrichterliche Entscheidungen aufbewahren darf, die nur im Erziehungsregister gespeichert sind. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht hat, spreche die Regelung des § 61 BZRG. Danach dürfen nur die dort aufgezählten Stellen Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten; dazu gehöre die Ausländerbehörde nicht. Stütze man demgegenüber - wie das Berufungsgericht - das Recht der Behörde, die fraglichen Daten zur Akte zu nehmen, auf § 87 AufenthG, würde das Verwertungsverbot des § 51 BZRG umgangen und der Zweck des § 61 BZRG ausgehöhlt.

3 Dieses Vorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der beschließende Senat hat bereits zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F. - der Vorläufernorm des § 61 Abs. 1 BZRG - entschieden, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründet. Ein solches Verbot sieht das Gesetz nur für getilgte und tilgungsreife Eintragungen vor (§ 63 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 BZRG), nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkt Auskunft erteilt wird (Beschluss vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 S. 75 <79>). Der Umstand, dass die Ausländerbehörde nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen gemäß § 61 Abs. 1 BZRG zählt und ihr deshalb Eintragungen im Erziehungsregister nicht aufgrund dieser Rechtsgrundlage mitgeteilt werden dürfen, steht ihrer Unterrichtung von Straftaten des Ausländers und deren gerichtlicher Ahndung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG bzw. § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung bzw. Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG wirkt gegenüber der Ausländerbehörde unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten hat (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <149>). Daneben tritt der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Daten, die von öffentlichen Stellen übermittelt worden sind und für eine anstehende und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Maßnahme nicht erheblich werden können. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegen, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG nicht die ihr von der Beschwerde zugeschriebene Wirkung für die Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen hat, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG bzw. § 87 AufenthG übermittelt worden sind, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst werden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

4 2. Die Beschwerde erachtet des Weiteren die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern strafrichterliche Entscheidungen bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis berücksichtigt werden dürfen, die nur der Eintragung ins Erziehungsregister unterliegen. Zur Begründung führt sie an, dass sich aus § 35 AufenthG keine Befugnis ergebe, die Begrenzung der zulässigen Datenübermittlung gemäß § 61 BZRG zu umgehen. Zumindest gelte die Einschränkung für den durch Art. 7 Satz 1 des Beschlusses ARB 1/80 geschützten Personenkreis mit einem mehr als fünfjährigen Aufenthalt, für den die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als Anerkennung der Aufenthaltsverfestigung nur deklaratorischen Charakter habe.

5 Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit es auf der ersten Frage zur abschließenden Wirkung des § 61 BZRG aufbaut, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Auch im Hinblick auf die von Art. 7 ARB1/80 erfassten Familienmitglieder türkischer Arbeitnehmer lässt sich dem Vorbringen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnehmen. Die Beschwerde vernachlässigt, dass der Gesetzgeber die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG und die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 i.V.m. § 35 AufenthG als jeweils eigenständigen Aufenthaltstitel ausgeformt hat, deren Erteilungs- und Erlöschensvoraussetzungen nicht deckungsgleich sind. Der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis u.a. i.S.d. § 4 Abs. 5 AufenthG stellt gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dar und führt daher nicht gleichsam automatisch zu diesem Aufenthaltstitel. Im Übrigen bleibt die Beschwerde jeden Beleg dafür schuldig, aus welchen Gründen sich die von ihr vertretene Nichtberücksichtigung des für die Ausländerbehörde maßgeblichen Tatsachenmaterials rechtfertigen ließe. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde von der Ausländerbehörde z.B. im Hinblick auf die Einschränkung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme verlangt (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221> m.w.N. im Hinblick auf das „Vier-Augen-Prinzip“ gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG).

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.