Beschluss vom 23.09.2003 -
BVerwG 1 B 220.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230903B1B220.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2003 - 1 B 220.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230903B1B220.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 220.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.06.2003 - AZ: OVG 3 LB 5/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerinnen ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob einem iranischen Staatsangehörigen, der sich im Ausland exilpolitisch zu Gunsten der Organisation Volksmudjaheddin Iran betätigt hat, deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG drohen würde, weil im Iran eine Verschärfung der innenpolitischen Situation eingetreten sei, die vom Berufungsgericht nicht gesehen oder zumindest nicht berücksichtigt worden sei, zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Vielmehr werden damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere gegen die Verneinung einer Gefährdung der Klägerinnen wegen exilpolitischer Tätigkeit. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich so nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.