Beschluss vom 23.08.2011 -
BVerwG 1 WB 40.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B1WB40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 WB 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B1WB40.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 40.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 23. August 2011 beschlossen:

Herr Fregattenkapitän ..., Marinestützpunktkommando ..., wird zum Verfahren beigeladen, weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zur entsprechenden Anwendung von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren vgl. im Einzelnen Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 -).

Beschluss vom 24.04.2012 -
BVerwG 1 WB 40.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B1WB40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2012 - 1 WB 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B1WB40.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 40.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Holm und
den ehrenamtlichen Richter Flottillenarzt Helm
am 24. April 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“. Außerdem wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Versetzung auf den ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier ...“ an der Führungsakademie der Bundeswehr.

2 Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Er wurde am 8. Februar 2002 zum Fregattenkapitän ernannt und mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Der Antragsteller, der dem Verwendungsbereich „Logistik“ angehört, war vom 1. Juli 20.. bis zum 31. März 20... auf dem Dienstposten des Kommandeurs Marinestützpunktkommando ... eingesetzt. Vom 1. April 20.. bis zum 31. März 20... war er als Dozent „Führungslehre Marine/Logistik Marine“ an der Führungsakademie der Bundeswehr ... tätig. Seit dem 1. April 20... wird er auf dem nach Besoldungsgruppe A 14/A 13 bewerteten Dienstposten ... im Flottenkommando in G. verwendet.

3 Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragte der Antragsteller beim Personalamt der Bundeswehr seine Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ (Teileinheit/Zeile ...) oder alternativ auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier ... (Teileinheit/Zeile ...) an der Führungsakademie der Bundeswehr ... . Er führte aus, für den erstgenannten Dienstposten halte er sich für besonders geeignet, weil er bereits als Kommandeur eines Marinestützpunktes entsprechende Erfahrungen aus einer Führungsverwendung vorweisen könne. Im Rahmen dieser Verwendung sei er für die Unterstützung bei der Durchführung des G-8-Gipfels in Heiligendamm als Großveranstaltung verantwortlich gewesen, die er durch zahlreiche Aktivitäten erfolgreich begleitet habe. Darüber hinaus habe er durch persönlichen Einsatz wesentlich zur Intensivierung der Patenschaftspflege zwischen dem Marinestützpunktkommando ... und der Stadt ... beigetragen. Als Logistikstabsoffizier habe er wiederholt an mehrmonatigen nationalen sowie multinationalen Übungen - auch an Übungen im Ausland - teilgenommen. Außerdem sei er im Rahmen von UNIFIL für drei Monate als verantwortlicher Stabsoffizier für Marinelogistik im Logistikverbindungskommando auf Zypern eingesetzt gewesen. Auch für die Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens an der Führungsakademie der Bundeswehr sei er besonders geeignet. In seiner langjährigen Verwendung als Logistikstabsoffizier im Streitkräfteunterstützungskommando sei er in der Abteilung Logistik für die Themenbereiche der NATO-Logistik verantwortlich gewesen. Außerdem habe er den angestrebten Dienstposten bereits innegehabt, bevor dieser höher dotiert worden sei. Die Aufgaben und Verpflichtungen auf dem Dienstposten habe er zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.

4 Das Versetzungsgesuch des Antragstellers wurde vom Abteilungsleiter ... Flottenkommando, vom Chef des Stabes des Flottenkommandos und vom Befehlshaber der Flotte nicht befürwortet. Sie betonten in ihren Stellungnahmen vom 2., 7. und 17. Juni 20... übereinstimmend, dass ein erneuter Wechsel auf dem Dienstposten des Dezernatsleiters ... aus dienstlichen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht akzeptiert werden könne. Gerade im Bereich der multinationalen Logistik gelte es, personell wieder Kontinuität in der ...-Abteilung zu erreichen.

5 Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte das Personalamt den Versetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die beiden vom Antragsteller angestrebten Dienstposten gegenwärtig besetzt seien; deshalb sei seine Versetzung auf diese Dienstposten nicht möglich. Überdies ergebe sich aus den Äußerungen seiner Vorgesetzten, dass die gewünschte Versetzung mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen sei. Die potenziellen Kandidaten für die Besetzung von Dienstposten hätten sich einem Eignungs- und Leistungsvergleich zu stellen. Dieses Verfahren werde zu gegebener Zeit auch bei der Nachbesetzung der in Rede stehenden Dienstposten durchgeführt. Dem Ergebnis könne aus heutiger Sicht jedoch nicht vorgegriffen werden.

6 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. August 20.. Beschwerde ein. Er machte geltend, das Personalamt schließe ihn offensichtlich schon jetzt aus den Nachbesetzungsverfahren aus, obwohl die Auswahlentscheidungen für die strittigen Dienstposten noch gar nicht begonnen hätten. Die Erwägung, ihm aus Kontinuitätsgründen eine Wegversetzung von dem Dienstposten des Dezernatsleiters ... zu versagen, sei im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung nicht relevant. Es widerspräche fundamental dem grundgesetzlich abgesicherten Prinzip der Bestenauslese, wenn lediglich organisatorische Gesichtspunkte dazu führen würden, dass ein im Leistungsbereich sich durchsetzender Kandidat dann doch nicht zum Zuge käme. Er beantrage ausdrücklich seine Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“.

7 Am 6. Dezember 20... entschied der Abteilungsleiter III im Personalamt der Bundeswehr, den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ zum 1. April 20... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Entscheidung liegt eine „Entscheidungsmatrix“ des Personalamts vom 8. November 20... zugrunde, die in einer tabellarischen Übersicht den Beigeladenen, den Antragsteller und zwei weitere Kandidaten mit ihren Vorverwendungen, ihrer Verfügbarkeit, den für sie abgegebenen Eignungsprognosen, mit den Befähigungshinweisen und mit ihrem Beurteilungsbild aus den letzten drei Beurteilungen darstellt. Außerdem ist angegeben, ob und in welchem Umfang die betrachteten Kandidaten die Vorgaben des Bedarfsträgers (Sprachleistungsprofil) erfüllen. In dem anschließenden Kandidatenvergleich ist hinsichtlich des Beigeladenen und des Antragstellers ausgeführt:
1. FKpt ... verfügt aus seinen Verwendungen im DMV Stab (...) und als Referent ... über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der multinationalen Logistik. FKpt ... konnte sich sowohl auf dem LGAN als auch in der Folgeverwendung in der absoluten Spitzengruppe positionieren. Eine Verwendung als Kommandeur Marinestützpunktkommando würde eine idealtypische Führungsverwendung im Werdegangsmodell Logistik darstellen. FKpt ... empfiehlt sich mit einem expliziten Hinweis aus der Beurteilung 20... für die Verwendung in besonderem Maße.
2. FKpt ... verfügt insbesondere aus seinen Verwendungen im Streitkräfteunterstützungskommando, als Kommandeur Marinestützpunktkommando ... und als Dezernatsleiter ... Flottenkommando über eine ausgewiesene Expertise in den Bereichen Einsatzlogistik und MN Logistik. Mit seinem Leistungsbild jedoch konnte sich FKpt ... bisher nicht über das untere Mittelfeld hinaus durchsetzen. Seine Vorgesetzten sehen ihn vorrangig in logistischen Stabsverwendungen. Die Eignung für eine höherwertige Führungsverwendung wird, auch in der Langfristperspektive, nicht erkannt. Darüber hinaus ist FKpt ... zum in Rede stehenden Zeitpunkt nicht verfügbar. Selbst im Falle einer Verfügbarkeit würde sich FKpt ... für den in Rede stehenden Dienstposten nicht durchsetzen können, da er ausweislich des Eignungs- und Leistungsbildes deutlich hinter den anderen Soldaten des engeren Bewerberkreises zurückbleibt.

8 In der abschließenden Bewertung heißt es:
Unbeschadet der Frage nach der Verfügbarkeit der Kandidaten empfiehlt sich FKpt ... aus Sicht des Personalführers als der am besten geeignete Kandidat für den Dienstposten Kommandeur Marinestützpunktkommando ... . FKpt ... ist im direkten Vergleich nicht nur der leistungsstärkste Stabsoffizier, sondern verfügt durch seine Vorverwendungen in besonderer Weise über die geforderten Qualifikationen (siehe Dienstpostenbeschreibung Kommandeur Marinestützpunktkommando ...). Ich schlage daher vor, FKpt ... für die Verwendung Kommandeur Marinestützpunktkommando ... auszuwählen.

9 Dieser Empfehlung schloss sich der Abteilungsleiter III am 6. Dezember 20... unter Anbringung seiner Paraphe an und ergänzte handschriftlich: „Klarer Fall: ... hat das höchste Potenzial, das eindeutig beste Beurteilungsbild und benötigt diesen Verwendungsbaustein für seine Weiterführung“.

10 Mit Bescheid vom 12. Januar 20... wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe sich im für den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ vorgenommenen Leistungs- und Eignungsvergleich gegenüber dem Beigeladenen nicht durchsetzen können. Der Beigeladene verfüge aufgrund seiner Vorverwendungen als Dezernent im Stab der Deutschen Militärischen Verbindungsgruppe in Brüssel sowie als Referent ... über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der multinationalen Logistik und sei für den strittigen Dienstposten besonders qualifiziert. Im Vergleich zum Antragsteller weise der Beigeladene ein deutlich besseres Eignungs- und Leistungsbild auf. Dies werde in der letzten planmäßigen Beurteilung (20...) durch den Notendurchschnittswert von 8,28 dokumentiert. Bei der Entwicklungsprognose sei dem Beigeladenen die höchste Wertungsstufe „Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn“ zuerkannt worden. Der Antragsteller verfüge demgegenüber in der Beurteilung 20... nur über einen Notendurchschnittswert von 5,56 und über eine Entwicklungsprognose „Individuelle Laufbahnperspektive erreicht“. Der Direktor Lehre der Führungsakademie der Bundeswehr habe als nächsthöherer Vorgesetzter in der Beurteilung ausdrücklich betont, dass der Antragsteller in Stabsverwendungen auf Kommando-/Ämterebene entsprechend seiner Dotierungshöhe der Besoldungsgruppe A 14 eingesetzt werden solle. Auch in den beiden früheren planmäßigen Beurteilungen weise der Beigeladene ein wesentlich besseres Eignungs- und Leistungsbild als der Antragsteller auf. Der Antrag auf Versetzung auf den Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier ...“ an der Führungsakademie der Bundeswehr müsse wegen fehlender Besetzbarkeit abgelehnt werden; der derzeitige Dienstposteninhaber werde noch bis zum 30. September 20... auf dem Dienstposten verwendet. Das Auswahlverfahren zur Nachbesetzung werde erst im Jahr 20... stattfinden.

11 Gegen diesen ihm am 18. Januar 20... eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 14. Februar 20... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 12. Juli 20... dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens führt der Antragsteller insbesondere aus: Die Qualifikation des Beigeladenen für den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ erschließe sich ihm nicht. Er selbst habe dagegen den Dienstposten eines Kommandeurs Marinestützpunktkommando schon wahrgenommen. Die Berücksichtigung der Beurteilungswerte sei aus seiner Sicht für die Auswahlentscheidung nicht aussagekräftig, denn Beurteilungen seien retrospektiv und enthielten keine inhaltlichen Aussagen über die Eignung des Beurteilten für den strittigen Dienstposten. In der Beurteilung 2009 sei bei der Entwicklungsprognose nichts über Führungsverwendungen ausgesagt worden. Bei dem Beigeladenen sei in der Beurteilung 2009 das Führungsverhalten nicht bewertet worden. Er, der Antragsteller, verfüge hingegen nicht nur über eine einschlägige Vorerfahrung, sondern auch über das Kommandantenzeugnis für den Einsatzgruppenversorger und über umfangreiche internationale Erfahrung. Die in den Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen ausgesprochenen Verwendungshinweise der beurteilenden Vorgesetzten seien für die Auswahlentscheidung nicht relevant. Der alternativ von ihm angestrebte Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier ...“ könne für ihn freigemacht werden. Auf Wünsche und Befindlichkeiten des aktuellen Dienstposteninhabers komme es nicht an.

13 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

14 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und unterstreicht, dass der Beigeladene im Vergleich der planmäßigen Beurteilungen 20... ein deutlich besseres Eignungs- und Leistungsbild als der Antragsteller zeige. Die Führungsfähigkeit des Antragstellers sei diesem zu keinem Zeitpunkt abgesprochen worden. Im Rahmen der ausreichend dokumentierten Auswahlentscheidung sei jedoch der Beigeladene als der am besten geeignete Offizier identifiziert worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfüge der Beigeladene über Führungserfahrungen. Er sei von Juli 19... bis April 20... als Schiffstechnischer Offizier und Hauptabschnittsleiter auf einem Minenjagdboot und von Oktober 20... bis Oktober 20... als Elektronikoffizier und Leiter in der Systemunterstützungsgruppe ... eingesetzt gewesen. Insofern erfüllten sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene grundsätzlich das Anforderungsprofil für den strittigen Dienstposten. Das Innehaben eines Kommandantenzeugnisses für den Einsatzgruppenversorger stelle kein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium dar. Die Neubesetzung des alternativ vom Antragsteller angestrebten Dienstpostens an der Führungsakademie der Bundeswehr sei zurzeit nicht aktuell. Dass der Antragsteller bei der Nachbesetzung dieses Dienstpostens nicht mitbetrachtet werde, sei eine unzutreffende Behauptung.

15 Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt. Er ist zum 1. April 20... auf den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ versetzt worden.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ... -, die Unterlagen für die Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr für den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ (im Original) mit der für diesen Dienstposten maßgeblichen Aufgabenbeschreibung, die planmäßigen Beurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers aus den Jahren 2009, 2007 und 2003/2004 (im Original) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren.

18 Sein Rechtsschutzbegehren ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er beantragt, den Ablehnungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 20..., ferner die Auswahlentscheidung des Personalamts vom 6. Dezember 20..., den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ (Teileinheit/Zeile ...) mit dem Beigeladenen zu besetzen, und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 12. Januar 20... aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens sowie über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier ...“ (Teileinheit/Zeile ...) an der Führungsakademie der Bundeswehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

19 1. Dieser Sachantrag ist hinsichtlich der Auswahlentscheidung für den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ zulässig.

20 Der Rechtsstreit hat sich insoweit durch die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen nicht in der Hauptsache erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn. 20 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 138, 70 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59> und vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 - Rn. 27).

21 Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 17 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 136, 36 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54>, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 - Rn. 23).

22 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

23 Die Entscheidung des Abteilungsleiters III des Personalamts vom 6. Dezember 20..., den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung.

24 a) Die Auswahlentscheidung für den Dienstposten ist hinreichend dokumentiert.

25 Die „Entscheidungsmatrix“ des Personalamts vom 8. November 20... stellt in Verbindung mit der handschriftlichen Anmerkung des Abteilungsleiters III eine ausführliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen dar.

26 aa) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine der beamtenrechtlichen Rechtsprechung entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 = BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 136, 119 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17> und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 27 f.).

27 Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die Stelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die Dokumentation erfolgt in der Regel in einem Auswahlvermerk. Allerdings richten sich Art und Umfang der Dokumentation nach den Umständen des Einzelfalls (Beschlüsse vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 34 f. und vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.11 - Rn. 37). Deshalb kann auch eine tabellarische Übersicht der Kandidaten den Zweck der Dokumentation erfüllen, wenn sich aus ihr - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Auswahlunterlagen - die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen entnehmen lassen (Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 30 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 29).

28 Die Auswahlerwägungen, die die zuständige Stelle in Ausübung ihres Verwendungsermessens und des ihr vorbehaltenen Beurteilungsspielraumes hinsichtlich der Eignung der Kandidaten anstellt, können gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Unzulässig ist aber die erstmalige Formulierung und vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe im gerichtlichen Verfahren. Entsprechendes gilt für Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht; auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig (Beschluss vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 46).

29 bb) Nach den vorbezeichneten Maßstäben ist die angefochtene Auswahlentscheidung hinreichend dokumentiert.

30 Dokumentationspflichtig war im Verfahren des Antragstellers das Personalamt der Bundeswehr als zuständige personalbearbeitende Stelle für die Versetzung von Offizieren bis zum Dienstgrad Oberstleutnant (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 14/5 Teil B 125 und Abschnitt C Nr. 16 Buchst. a ZDv 14/5 Teil B 171).

31 Die „Entscheidungsmatrix“ des Personalamts vom 8. November 20... zeigt eine Übersicht über den Antragsteller, den Beigeladenen und zwei weitere Offiziere als die betrachteten Kandidaten für den strittigen Dienstposten. Sie enthält in tabellarischer Form Angaben zur Person, zum Werdegang und zu Eignungs- und Befähigungskriterien bzw. -nachweisen der vier Offiziere. Im freien Text des Kandidatenvergleichs und der Bewertung wird im Einzelnen ausgeführt, dass der Beigeladene aufgrund seiner Vorverwendungen mit umfangreichen Erfahrungen im Bereich der multinationalen Logistik, insbesondere aber aufgrund seines hervorragenden Beurteilungsbildes und aufgrund des aktuellen Verwendungshinweises für den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ empfohlen werde. Die mit dem Tag der Entscheidung datierte Paraphe des Abteilungsleiters III belegt, dass dieser als Träger der Auswahlentscheidung den Entscheidungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen auf der Grundlage der Entscheidungsmatrix gebilligt und sich zu eigen gemacht hat. Dazu hat der Abteilungsleiter III handschriftlich ergänzend ausgeführt, dass der Beigeladene das höchste Potenzial und das eindeutig beste Beurteilungsbild habe und diesen Verwendungsbaustein für seine Weiterführung benötige.

32 Mit diesem Inhalt ermöglicht die Entscheidungsmatrix des Personalamts eine sachgerechte Kontrolle der Auswahlentscheidung durch das Gericht. Aus deren Text ist unmissverständlich zu entnehmen, dass für die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen insbesondere das aktuelle Eignungs- und Leistungsbild der Kandidaten aus den planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 20... sowie die Entwicklungsprognosen der nächsthöheren Vorgesetzten und die Verwendungshinweise aus diesen Beurteilungen ausschlaggebend gewesen sind. Der Bundesminister der Verteidigung hat das in seiner Vorlage an den Senat (dort Seite 10) bekräftigt.

33 b) Die Auswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene aufgrund seines besseren Beurteilungsbildes im Vergleich der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen ausgewählt und dem Antragsteller vorgezogen worden ist.

34 aa) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 36 f.):

35 Eignung, Befähigung und Leistung sind unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts. Dem zuständigen Vorgesetzten steht daher bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).

36 Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form einer Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung oder eines Anforderungsprofils) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. an dem Anforderungsprofil ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. des Anforderungsprofils verbleibt es dagegen bei der dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, Rn. 42).

37 Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O.; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N., und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).

38 bb) Die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.

39 Das Personalamt hat die Auswahlentscheidung an der für den strittigen Dienstposten maßgeblichen Aufgabenbeschreibung (Bearbeitungsstand: 19. März 20...) ausgerichtet. Diese Aufgabenbeschreibung war der Entscheidungsmatrix vom 8. November 20... beigefügt, die die Grundlage für die Entscheidung des Abteilungsleiters III bildete. Im freien Text der Entscheidungsmatrix wird in der abschließenden Bewertung und Empfehlung zugunsten des Beigeladenen ausdrücklich die Einschätzung der Vorverwendungen und Qualifikationen der Kandidaten in Beziehung zu der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten gesetzt.

40 Die inhaltliche Bewertung der Eignung des Beigeladenen und des Antragstellers - auch die Beurteilung und fachliche Gewichtung der Vorverwendungen - am Maßstab der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung unterliegt allerdings mit Rücksicht auf den Beurteilungsspielraum des Abteilungsleiters III nicht der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Insoweit ist nicht festzustellen, dass der Abteilungsleiter III die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hätte. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er erfülle die Anforderungskriterien für den Dienstposten schon deshalb besser, weil er nach seiner Vorverwendung als Kommandeur Marinestützpunktkommando ... über einen entsprechenden Eignungsvorsprung verfüge und unter anderem durch das Kommandantenzeugnis auch seine Führungsqualifikationen nachgewiesen habe.

41 Soweit er damit sinngemäß die unzureichende Berücksichtigung dieser Umstände in der Auswahlentscheidung rügt, ist eine fehlerhafte oder unvollständige Erfassung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts durch das Personalamt nicht festzustellen. Die Vorverwendungen des Antragstellers, darunter sein Einsatz auf dem Dienstposten des Kommandeurs Marinestützpunktkommando ..., sind in der Entscheidungsmatrix des Personalamts sowohl im tabellarischen Teil als auch im Kandidatenvergleich dargestellt worden. Das Innehaben eines Kommandantenzeugnisses ist nach Abschnitt III der Aufgabenbeschreibung sowie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung hingegen keine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des strittigen Dienstpostens und war deshalb nicht erheblich für die Auswahlentscheidung.

42 Hiervon abgesehen konzentrieren sich die Einwände des Antragstellers auf die von ihm anders gewertete Gewichtung seiner Qualifikation und der des Beigeladenen bei der Bewertung ihrer Eignung für den strittigen Dienstposten. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller die getroffene Auswahlentscheidung nicht in Frage stellen, weil seine Rügen den gerichtlich nicht nachprüfbaren eigentlichen Inhalt der Eignungsbewertung betreffen und nicht festzustellen ist, dass das Personalamt bzw. der Abteilungsleiter III hierbei die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hätten. Es ist dem zuständigen Vorgesetzten überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er mit Blick auf die Aufgaben des künftigen Dienstposteninhabers das größere und gegebenenfalls ausschlaggebende Gewicht beimisst (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49 und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 - Rn. 41). Die inhaltliche Abwägung zwischen den Vorverwendungen der Bewerber - namentlich die Bewertung von möglicherweise mehr theoretisch fundierten oder mehr praktisch geprägten Verwendungserfahrungen der Bewerber (hier im Bereich der Logistik) - gehört dabei ebenso wie ihre Gewichtung im Hinblick auf die Anforderungen des Dienstpostens zum Kernbereich der nicht überprüfbaren Eignungsbewertung. In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder eine spezifische Vorverwendung der Bewerber erfordern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - m.w.N.). Die Einschätzung des Abteilungsleiters III, den Beigeladenen als geeignet für den strittigen Dienstposten anzusehen, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.

43 Für die Auswahl unter den hiernach grundsätzlich geeigneten Bewerbern waren nach den dokumentierten Auswahlerwägungen das hervorragende Beurteilungsbild des Beigeladenen aus der aktuellen planmäßigen Beurteilung 2009 und die ihm bescheinigte höchste Entwicklungsperspektive maßgeblich. Der Abteilungsleiter III hat damit auf das Auswahlkriterium zurückgegriffen, das nach der Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) vorrangig heranzuziehen ist (Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 49 und vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.11 - Rn. 51). Die planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 20... sind auch miteinander vergleichbar, weil der Beigeladene und der Antragsteller im selben Dienstgrad beurteilt worden sind, Identität des Beurteilungsstichtages besteht und eine gleichmäßige Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien erfolgt ist. Die Beurteilungen beruhten auf der ZDv 20/6 in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009. Den planmäßigen Vorlagetermin 30. September 2009 hatte das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und die 2. Änderung der ZDv 20/6 durch Erlass vom 16. Oktober 2009 (PSZ I 1 [50] Az. 16-26-05) auf den 31. Dezember 2009 verschoben (vgl. dazu Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn. 18). Die Beurteilungen 20... wurden für den Beigeladenen am 9. November 20... und für den Antragsteller am 3. Dezember 20... erstellt.

44 Der Beigeladene erreichte in der planmäßigen Beurteilung 20... auf der neunstufigen Skala einen besseren Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (8,28) als der Antragsteller (5,56). Ohne Erfolg misst der Antragsteller dieser planmäßigen Beurteilung lediglich eine „retrospektive“ Bedeutung zu. Der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung in Abschnitt 3 stellt allerdings eine Bewertung der - erbrachten - Leistungen des beurteilten Soldaten auf dem von ihm innegehabten Dienstposten dar. Jene Aussagen bilden aber gleichzeitig die wesentliche Grundlage für die Einschätzung der künftigen Leistungsfähigkeit und der Eignung des Beurteilten für andere Verwendungen. Diese Zielsetzung bekräftigt das Bundesministerium der Verteidigung in der Regelung in Nr. 910 Buchst. a Satz 1 und 2 ZDv 20/6. Deshalb wird das in Abschnitt 3 der planmäßigen Beurteilung dokumentierte Leistungsbild des Beurteilten in Abschnitt 8 der Beurteilung einer Kontrolle durch den Stellung nehmenden nächsthöheren Vorgesetzten unterzogen. Dieser hat auf der Basis der Aussagen und Wertungen des Erstbeurteilers in Abschnitt 8.2 und 8.3 unter anderem die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten in seiner eigenen Einschätzung zu bewerten und kann insoweit auch abweichende Wertungen vornehmen; anschließend hat er auf dieser Grundlage in den Abschnitten 8.4 und 8.5 eine prognostische Einschätzung zum Potenzial des Beurteilten und die Begründung der Entwicklungsprognose zu formulieren. Durch diese strukturelle und inhaltliche Verknüpfung weisen die Aussagen zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten eine erhebliche Bedeutung für die Einschätzung der zukünftigen Eignungs- und Leistungsentwicklung des Beurteilten auf.

45 Ohne Rechtsfehler hat der Abteilungsleiter III seine Auswahlentscheidung auch auf den Umstand gestützt, dass der Antragsteller in der planmäßigen Beurteilung 20... nur die Entwicklungsprognose „Individuelle Laufbahnperspektive erreicht“ erlangt hat und der nächsthöhere Vorgesetzte sein Potenzial nur in einer Verwendung entsprechend der bestehenden Dotierungshöhe (A 14) in Stabsverwendungen auf Kommando-/Ämterebene gesehen hat. Der Beigeladene hat hingegen in der Beurteilung 20... die Entwicklungsprognose „Förderungen bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn“ erreicht und eine sehr weitreichende Perspektive (auf weitere Sicht bis in die Ebene Besoldungsgruppe B 6) bescheinigt bekommen. Die Aussagen des nächsthöheren Vorgesetzten im Abschnitt 8 einer Beurteilung sind Teil des Beurteilungsbildes und können zulässigerweise in den Vergleich der Bewerber einbezogen werden.

46 Als unmittelbare Folgeverwendung für den Beigeladenen hat der beurteilende Vorgesetzte im Übrigen den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando ...“ ausdrücklich empfohlen. Einen entsprechenden Verwendungsvorschlag für die Folgeverwendung hat der Antragsteller in der Beurteilung 20... hingegen nicht erhalten. Insoweit beanstandet der Antragsteller ohne Erfolg, dass im Kandidatenvergleich auch auf diese Verwendungsvorschläge Rücksicht genommen worden sei. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann bei einer Auswahlentscheidung auch auf Verwendungsvorschläge der beurteilenden Vorgesetzten für Folgeverwendungen der Beurteilten und für deren Verwendungen auf weitere Sicht rekurriert werden, wenn dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung - wie hier - nicht in Frage gestellt wird (Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 67 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 52). Neben dem Vorschlag für den strittigen Dienstposten als unmittelbare Folgeverwendung erhielt der Beigeladene in Abschnitt 5 der Beurteilung 20... außerdem eine besondere Empfehlung für Führungsverwendungen unter anderem als Kommandeur („besonders gut geeignet“). Demgegenüber wird der Antragsteller in der Beurteilung 20... für Führungsverwendungen nur als „gut geeignet“ bezeichnet. Die Gegenüberstellung der Verwendungsempfehlungen belegt, dass dem Beigeladenen seitens der beurteilenden Vorgesetzten nachdrücklich die bessere Eignung nicht nur für den strittigen Dienstposten, sondern auch allgemein für Dienstposten im Bereich einer Führungsverwendung zugeschrieben worden ist.

47 Im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs für einen höherwertigen Dienstposten sind allerdings nur solche Auswahlkriterien heranzuziehen, die den von Art. 33 Abs. 2 GG (und § 3 Abs. 1 SG) geforderten Leistungsbezug aufweisen. Das sind die Merkmale, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß die Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen sein werden (ebenso für das Beamtenrecht: Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35; Beschlüsse vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - DÖD 2012, 16 und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50). Ein solcher Bezug lässt sich dem vom Abteilungsleiter III am Ende seiner handschriftlichen Anmerkung genannten Aspekt des benötigten „Verwendungsbausteins für die Weiterführung“ zwar nicht entnehmen; dieser Aspekt hat neben den als ausschlaggebend vorangestellten Erwägungen des höchsten Potenzials und des besten Beurteilungsbildes des Beigeladenen jedoch ersichtlich keine eigenständige, insbesondere keine die Auswahlentscheidung tragende Bedeutung. Deshalb wird die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Erwähnung dieses Aspekts nicht in Frage gestellt.

48 Die Ablehnungsentscheidung des Personalamts in der Gestalt des Beschwerdebescheids weist mithin keine Rechts- oder Ermessensfehler auf.

49 3. Der gegen die Entscheidung des Personalamts im Bescheid vom 26. Juli 20..., den Antrag des Antragstellers auf Versetzung auf den Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier ...“ an der Führungsakademie der Bundeswehr abzulehnen, gerichtete Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

50 a) Zweifelhaft ist bereits, ob der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag zulässig ist.

51 Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag anzuerkennen, solange der Bundesminister der Verteidigung als Dienstherr im Rahmen seiner Organisationshoheit noch keine Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, ob er in das Auswahlverfahren für die Nachbesetzung des - zur Zeit besetzten - strittigen Dienstpostens nur Versetzungsbewerber aus der Ebene der Besoldungsgruppe A 15 oder Versetzungsbewerber und Beförderungsbewerber oder ausschließlich Beförderungsbewerber einbeziehen will (zur Organisationsgrundentscheidung im Einzelnen: Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37. 09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56, Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31). Von dem Ergebnis dieser Organisationsgrundentscheidung hängt ab, ob der Antragsteller insoweit einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann oder nicht. Es ist von den Beteiligten nichts dafür vorgetragen worden, dass eine derartige Organisationsgrundentscheidung für den Dienstposten bereits getroffen sei.

52 b) Davon abgesehen bleibt der Antrag auch in der Sache ohne Erfolg.

53 Nach Nr. 4 2. Spiegelstrich der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung kann eine Versetzung verfügt werden, wenn der Soldat diese Maßnahme beantragt und sie mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Mit dienstlichen Belangen ist eine Versetzung nicht in Einklang zu bringen, wenn der angestrebte Dienstposten anderweitig besetzt ist und deshalb nicht im Sinne der Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien als freier Dienstposten zur Besetzung zur Verfügung steht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer Auswahlentscheidung für diesen Dienstposten deren Ergebnis rechtlich überprüfen zu lassen, wenn er meint, in diese Auswahlentscheidung entweder überhaupt nicht einbezogen oder zu Unrecht bei der Nachbesetzung des Dienstpostens übergangen worden zu sein.

54 4. Der Bund ist nicht mit den notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belasten. Dies kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und deshalb hinsichtlich der Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen in derselben kostenrechtlichen Position wie ein Antragsteller zu sehen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 -). Diese Voraussetzung erfüllt der Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht. Er hat sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.