Beschluss vom 23.08.2006 -
BVerwG 1 B 60.06ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B1B60.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 60.06

  • Bayerischer VGH München - 20.02.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30774

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 28. April 2005 bezieht. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid vom 28. April 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

2 2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - ist die Beschwerde dagegen unbegründet. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Berufungsurteil deshalb insoweit rechtskräftig, als es eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.

3 Die Beschwerde hält im Rahmen ihres Hilfsbegehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Frage für klärungsbedürftig, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich dadurch ausgeschlossen ist, dass im Erlasswege die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt und die Verlängerung von Duldungen verfügt wurde. Sie macht geltend, diese Rechtsfrage sei zur alten Rechtslage nach dem Ausländergesetz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 379) geklärt. Danach sei im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG unter Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf jeden Fall dann geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe und seine Abschiebung tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept sei die verfassungskonforme Anwendung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder § 54 AuslG fallende - Hindernisse entgegenstünden, diese aber keinen gleichwertigen Schutz böten. Gleichwertig sei der anderweitige Schutz nur, wenn er dem entspreche, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Die Beschwerde meint, nach der neuen, seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage werde im Falle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) regelmäßig eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, die zukunftsoffen sei (§ 26 Abs. 4 AufenthG) und u.a. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermögliche. Entsprechend ergebe sich bei § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 1 AufenthG jedenfalls dann, wenn die Abschiebung für länger als sechs Monate ausgesetzt werde. Einen derartigen Schutz erlange der Kläger, dem wegen des faktischen Abschiebungsstopps in den Irak nur um jeweils für drei Monate verlängerte Duldungen erteilt würden, nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde ihm verweigert, da ihm nach Auffassung des Bayerischen Innenministeriums die freiwillige Ausreise in den Irak möglich und zumutbar sei. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG beziehe sich auf die alte Rechtslage, nach der bei Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ebenso wie bei einer Abschiebestoppregelung im Erlasswege immer eine Duldung zu erteilen war. Die andersartigen Rechtsfolgen nach der neuen Rechtslage im Aufenthaltsgesetz führten zu einer Schutzlücke, die noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei.

4 Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage zu § 60 Abs. 7 AufenthG nicht auf. Diese seit Januar 2005 geltende Bestimmung entspricht - bis auf die hier nicht interessierende Änderung auf der Rechtsfolgenseite („soll“ statt „kann“) - wörtlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG. Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Das gilt auch für die Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere ausländerrechtlichen Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O.). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 -). Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer "Schutzlücke" geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m.w.N.). Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation. Sofern es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl - möglicherweise - im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch eine entsprechende Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch die im Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. aufgeworfene, aber offen gelassene Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in derartigen Fällen). Im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt geht, kann sich diese Frage hingegen nicht stellen. Im Übrigen hat der Kläger bisher auch nicht vorgetragen und dargelegt, dass ihm bei Rückkehr in den Irak eine extrem zugespitzte Gefahr droht, die, sofern kein Abschiebestopperlass bestünde, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dieser Bestimmung in verfassungskonformer Anwendung rechtfertigen würde.

5 3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 21.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.