Beschluss vom 23.08.2005 -
BVerwG 3 B 20.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3B20.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2005 - 3 B 20.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3B20.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 20.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.01.2005 - AZ: OVG 13 E 1558/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Das als Revision bzw. Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 1999 bezeichnete und als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Juni 2004 und vom 10. Januar 2005 zu wertende Rechtsmittel des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1 Das Begehren des Klägers zielt auf die Beseitigung des - rechtskräftigen - Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 1999, mit dem die Klage des Klägers gegen die Entziehung seiner Heilpraktikererlaubnis abgewiesen worden ist. Es gibt kein zulässiges Rechtsmittel, mit dem der Kläger das Bundesverwaltungsgericht zur Erreichung dieses Zieles anrufen könnte.

2 Der Kläger bezeichnet seine Eingaben als Revision bzw. Sprungrevision gegen das genannte Urteil. Dieses Rechtsmittel kommt hier jedoch von vornherein nicht in Betracht. Zum einen steht zur Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils nach § 153 VwGO nur der Weg der Wiederaufnahmeklage zur Verfügung. Zum anderen richtet sich die Revision nach § 132 VwGO gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte und nicht der Verwaltungsgerichte. Die Sprungrevision gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts setzt nach § 134 VwGO die Zustimmung des Verfahrensgegners und die Zulassung durch das Verwaltungsgericht voraus. Beides ist hier nicht gegeben.

3 Auch das vom Kläger beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Az.: 5 K 1850/03 anhängig gemachte Wiederaufnahmeverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit zur Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Anträge des Klägers, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind vom Verwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 16. März 2004 und vom 17. November 2004 abgelehnt worden. Die dagegen gerichteten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht Münster durch Beschlüsse vom 24. Juni 2004 und vom 10. Januar 2005 zurückgewiesen. Diese Beschlüsse unterliegen nach § 152 VwGO keiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und sind damit unanfechtbar. Die Abweisung der Wiederaufnahmeklage durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. November 2004 konnte nach § 84 Abs. 3 VwGO durch Antrag auf mündliche Verhandlung oder nach § 124 Abs. 1 VwGO durch Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten werden. Ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht ist gegen den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheid nicht gegeben.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.