Beschluss vom 23.08.2004 -
BVerwG 5 B 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230804B5B6.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2004 - 5 B 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230804B5B6.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 6.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2003 - AZ: OVG 2 A 3785/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die der Rechtssache von der Beschwerde als alleiniger Zulassungsgrund beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde erwartet von der Durchführung eines Revisionsverfahrens "grundsätzliche Ausführungen erstens zum Begriff des Härtefalles im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG in Bezug auf schwere Erkrankungen, sowie zweitens zum Verhältnis von § 27 Abs. 2 BVFG zu Art. 2 Abs. 1 GG" und eine Klärung der Frage, "ob ein besonderer Härtefall im vertriebenenrechtlichen Sinne immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn ausländerrechtlich eine Reisefähigkeit mit ärztlicher Begleitung bejaht wird". Die Beschwerde berücksichtigt indessen nicht, dass das angegriffene Urteil doppelt begründet ist: zum einen mit dem Fehlen einer die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG rechtfertigenden Härte, zum anderen ("zudem") aber auch mit dem Fehlen der sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift; hierzu enthält das Berufungsurteil (S. 14 ff.) die Klageabweisung selbständig tragende Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 5 BVFG im vorliegenden Fall. Damit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Ist aber ein Urteil auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - und vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 284 und 320>). Dass die auf § 5 BVFG gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts sich "jedenfalls (auf) die Zeit ab 1. Januar 2000, d.h. seit In-Kraft-Treten der Neufassung des § 5 BVFG", beziehen, ändert nichts an ihrem - insgesamt - entscheidungstragenden Charakter; denn für die Beurteilung, ob die zu den "sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG" gehörenden Merkmale deutscher Volkszugehörigkeit vorliegen oder ob ein Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausgeschlossen ist, kommt es vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens, also auch eines Verfahrens auf Bescheiderteilung nach § 27 Abs. 2 BVFG, auf das neue Recht an (hier: § 5 BVFG n.F.; vgl. BVerwGE 114, 116 <118>). Dieses steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG folglich auch dann entgegen, wenn die den Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift begründenden Tatsachen zeitlich vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts gelegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F.