Beschluss vom 23.07.2009 -
BVerwG 6 B 40.09ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B6B40.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 6 B 40.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B6B40.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 40.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.05.2009 - AZ: OVG 5 E 670/09 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2009 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluss gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar ist.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 09.09.2009 -
BVerwG 6 B 59.09ECLI:DE:BVerwG:2009:090909B6B59.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2009 - 6 B 59.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:090909B6B59.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 59.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2009 - BVerwG 6 B 40.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er verlangt nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt (Beschluss vom 31. August 2006 - BVerwG 6 B 4.06 -). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entscheidung über seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sowie die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Vortrag, dem Bundesverwaltungsgericht hätten „vollständige Verfahrensakten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen“, geht insofern an der Sache vorbei, als es nicht auf beliebige vom Kläger für notwendig erachtete „Verfahrensakten“ ankommt, sondern nur auf die für die Entscheidung des streitgegenständlichen Verfahrens notwendigen Unterlagen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.