Beschluss vom 23.07.2009 -
BVerwG 4 BN 28.09ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B4BN28.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.09

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 26.03.2009 - AZ: OVG 1 KN 8/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 1. Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB in der Form eines Abwägungsdefizits vorliegt, wenn bei einem Ausschluss von Einzelhandel in einem Bebauungsplan die von der Rechtsprechung geforderten Untersuchungen zu den Strukturen des Gebietes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht abgeschlossen sind.

3 Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Ermittlungen eine Gemeinde anstellen muss, wenn sie in einem Baugebiet Einzelhandel ausschließen will, hängt maßgebend von der jeweiligen Planungssituation und insbesondere davon ab, welche städtebaulichen Ziele den Ausschluss des Einzelhandels rechtfertigen sollen.

4 Die Beschwerde meint, dass, wenn in einem Baugebiet Einzelhandel im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit ausgeschlossen werde, es konkreter Angaben bedürfe, weshalb jegliche Form von Einzelhandel die gewachsenen Einzelhandelstrukturen in den Zentren der Gemeinde schädigen würde. Hier habe das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin noch nicht vorgelegen, sondern lediglich eine „Vorgezogene Stellungnahme im Rahmen des Einzelhandelskonzepts“; das reiche nicht aus.

5 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der Ausschluss des Einzelhandels nicht nur - wie die Beschwerde voraussetzt - durch das Ziel, die Innenstadt der Antragsgegnerin zu schützen, sondern auch deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin im Plangebiet Flächen für das produzierende Gewerbe vorhalten möchte (UA S. 6 f.). Dass der Ausschluss von Einzelhandel in einem solchen Fall nur auf der Grundlage eines Einzelhandelskonzepts beschlossen werden kann, macht auch die Beschwerde nicht geltend. Ob eine „Vorgezogene Stellungnahme im Rahmen eines Einzelhandelskonzepts“ oder erst das Einzelhandelskonzept selbst die für die Abwägung maßgebenden Tatsachen enthält, hängt im Übrigen maßgebend vom Inhalt der in Rede stehenden „Vorgezogenen Stellungnahme“ und damit von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.

6 2. Die Fragen,
ob eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt ist, die innenstadtrelevante und nicht innenstadtrelevante Sortimente ausschließt, weil die Ansiedlung von nicht innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben nach Auffassung der Gemeinde im Plangebiet nicht wirtschaftlich sinnvoll ist und
ob der durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Baufreiheit verletzt wird, wenn nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO zunächst einmal die nicht innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, weil nicht alle möglichen Einzelhandelsbedürfnisse im Zeitpunkt der Abwägung erkennbar waren, um atypische Fallgestaltungen durch eine Befreiung, die im Ermessen der Genehmigungsbehörde steht, zu regeln,
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Ausschluss auch des Einzelhandels mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet mit doppelter Begründung als gerechtfertigt angesehen. Der Ausschluss aller weiteren Sortimente (mit Ausnahme des für das Teilgebiet II zugelassenen Auto- und Zweiradhandels) sei deshalb gerechtfertigt, weil in Quickborn bereits ein dezentraler Ergänzungsstandort für großflächigen und nicht zentrenrelevanten Einzelhandel im Gewerbegebiet Halenberg vorhanden sei und mehrere Sonderstandorte bei einer Stadtgröße wie Quickborn nicht zu empfehlen seien. Im Übrigen erscheine im Hinblick auf die Einwendungen der Grundstückseigentümer, die allein den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im Blick gehabt hätten, die Ansiedlung von nicht innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet fernliegend. Auch sonst sei angesichts der Grundstücksgrößen und der Verkaufsflächenbegrenzungen in Gewerbegebieten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) nicht ersichtlich, welche nicht zentrumsschädigenden Einzelhandelsbetriebe dort wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnten (UA S. 8).

7 Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). In Bezug auf die erste Begründung zeigt die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht auf. Schon aus diesem Grund können die auf die zweite Begründung zielenden Grundsatzfragen nicht zur Zulassung der Revision führen.

8 Unabhängig davon wären sie aus einem weiteren Grund nicht entscheidungserheblich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin nicht innenstadtrelevante Sortimente nicht - wie die Beschwerde meint (S. 11 der Beschwerdebegründung) - aus Gründen des Wettbewerbs, sondern deshalb ausgeschlossen, weil sie für das vorliegende Gewerbegebiet keinen Anlass hatte, innenstadtrelevante von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten abzugrenzen und sie differenziert zu regeln (zur Erforderlichkeit von Differenzierungen unter dem Gesichtspunkt der Zentrengeeignetheit vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - zur Veröffentlichung in BVerwGE - Rn. 26 - vorgesehen). Es sei nicht ersichtlich, welche nicht zentrumsschädigenden Einzelhandelsbetriebe in dem Gewerbegebiet wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnten; bei dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht alle theoretisch möglichen Einzelhandelsbedürfnisse, die im Zeitpunkt der Abwägung nicht erkennbar gewesen seien, erwogen und geregelt habe (UA S. 8). Welche nicht zentrumsschädigenden und nicht gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO Kern- oder Sondergebieten vorbehaltenen Einzelhandelsbetriebe die Antragsgegnerin bei ihrer Regelung hätte in Betracht ziehen müssen, legt auch die Beschwerde nicht dar. Sie hatte geltend gemacht, im Plangebiet einen Lebensmittelmarkt/Discounter ansiedeln zu wollen. Lebensmittel und Waren des periodischen Bedarfs, wie sie typischerweise von Discountern und Lebensmitteleinzelhändlern mit vollem Sortiment angeboten werden, gehören aber nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Gebiet der Antragsgegnerin zu den innenstadtrelevanten Sortimenten (UA S. 8).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.