Beschluss vom 23.07.2009 -
BVerwG 2 A 10.08ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B2A10.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 A 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B2A10.08.0]
Beschluss
BVerwG 2 A 10.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Buchheister
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, so dass das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert Dr. Heitz Thomsen