Beschluss vom 23.07.2004 -
BVerwG 5 BN 1.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230704B5BN1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2004 - 5 BN 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230704B5BN1.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 BN 1.03

  • Niedersächsisches OVG - 13.03.2003 - AZ: OVG 8 K 4496/99

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Die Antragsteller bezeichnen in ihrer Beschwerdebegründung unter I.1. als grundsätzliche Frage: "Ist für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die für Hannover erlassene Zweckentfremdungsverordnung gültig ist oder nicht, auf die ursprüngliche Zweckentfremdungsverordnung vom 20.03.1991 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 152) in der Fassung der Verordnung vom 22. November 1993 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 580) oder aber auf die neueste Änderungsverordnung vom 21.11.2000 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 288) abzustellen?"
Dieser Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Dies ergibt sich bereits aus ihrer konkreten Fassung, bezogen allein auf die verfahrensgegenständlichen Verordnungen. Zudem hängt die Antwort auf diese Frage zum einen von der konkreten Antragstellung und zum anderen vom konkreten Regelungsgehalt der Änderungsverordnung vom 21. November 2000 in Bezug auf das unter dem Vorbehalt der Genehmigung stehende Zweckentfremdungsverbot für die Landeshauptstadt Hannover ab.
Wenn die Antragsteller, wie sie in ihrer Beschwerdebegründung bekräftigen, die Feststellung begehren, dass die Zweckentfremdungsverordnung bezogen auf die Landeshauptstadt Hannover vor wie nach In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung vom 21. November 2000 ungültig sei, dann ist auch auf die ursprüngliche Zweckentfremdungsverordnung vom 20. März 1991, geändert durch Verordnungen vom 24. September 1991 und 22. November 1993 abzustellen. Den Normenkontrollantrag auf die Änderungsverordnung vom 21. November 2000 selbst zu beziehen - die Antragsteller bezeichnen diese Änderungsverordnung auf Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung als "Zweckentfremdungsverordnung" -, kann nicht im Interesse der Antragsteller liegen. Denn würde die Änderungsverordnung vom 21. November 2000 für unwirksam erklärt, bliebe es bei der Regelung nach § 1 Nr. 1 der Zweckentfremdungsverordnung vom 20. März 1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1993, wonach Wohnraum in der Landeshauptstadt Hannover nur mit der Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.
Der Regelungsgehalt der Änderungsverordnung vom 21. November 2000 besteht der Form nach darin, dass er § 1 der Zweckentfremdungsverordnung vom 20. März 1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1993, neu fasst. In der Sache kann das zum einen eine Neuregelung des Zweckentfremdungsverbots insgesamt und damit auch für die Landeshauptstadt Hannover sein. Dann müssten die Ermächtigungsvoraussetzungen für das Zweckentfremdungsverbot für die Landeshauptstadt Hannover am 21. November 2000 vorgelegen haben. Es kann aber zum anderen auch nur eine Änderung sein, die das Zweckentfremdungsverbot für eine Reihe der bislang in § 1 Nr. 2 und 3 der bisherigen Zweckentfremdungsverordnung genannten Städte und Gemeinden aufhebt, es aber in § 1 Nr. 1 für die Landeshauptstadt Hannover unverändert lässt. Dann käme es bezogen auf die Landeshauptstadt Hannover darauf an, ob das Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 26 = NVwZ 2003, 1125). Das Oberverwaltungsgericht hat die Änderungsverordnung vom 21. November 2000 in dem zweitgenannten Sinn dahin verstanden, dass sie nicht das (bereits bestehende) Zweckentfremdungsverbot für die Landeshauptstadt Hannover (neu) geregelt, sondern "lediglich den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bezogen auf andere Kommunen eingeschränkt" habe (vgl. weitergehend für den Neuerlass einer gesamten Verordnung BVerwGE 64, 77 <80 f.>). An diese Auslegung einer nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschrift wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO).
Aus den dargelegten Gründen kommt auch der zweiten von den Antragstellern unter I.1. als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, "war für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits der oben zitierte Obersatz (formuliert von BVerwG NJW 1980, 1970) maßgeblich oder musste nicht vielmehr entschieden werden, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm vorlagen, d.h. ob in Hannover die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen am 21.11.2000 besonders gefährdet war?", keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die in der Beschwerdebegründung unter I.2. gestellte Frage, "welche Voraussetzung gegeben sein muss, um annehmen zu können, dass ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung tritt", ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. "Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung" (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - a.a.O.).
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden.
Die Antragsteller behaupten zwar eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - NJW 1984, 2901, bezeichnen aber nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, einen von einem Rechtssatz aus diesem Urteil abweichenden tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts übersehen beziehungsweise nicht beachtet, machen die Antragsteller keine Divergenz im Sinne einander widersprechender Rechtssätze, sondern allein geltend, das Oberverwaltungsgericht habe geltendes Recht falsch angewandt und deshalb fehlerhaft entschieden; das rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83 <86>). Auch sind die Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Denn im Fall des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Verordnungsgeber eine neue Zweckentfremdungsverordnung (vom 4. Mai 1981 <GV.NW. S. 232>) erlassen und die bisherige Zweckentfremdungsverordnung (vom 22. Februar 1972 <GV.NW. S. 29>, geändert durch Verordnung vom 27. März 1979 <GV.NW. S. 120>) außer Kraft gesetzt. Im vorliegenden vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall aber ist die Verordnung vom 21. November 2000 keine neue Zweckentfremdungsverordnung, sondern eine Änderungsverordnung.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - NJW 1983, 2893 ab. Wiederum bezeichnet die Beschwerde diesbezüglich keine einander widersprechenden Rechtssätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts andererseits. Anders als es die Antragsteller verstanden haben, hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung, dass ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt in Hannover insgesamt noch nicht deutlich in Erscheinung getreten sei, nicht allein tragend auf eine Stichtags bezogene statistisch ermittelte Wohnungsleerstandsquote gestützt, sondern dafür noch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte als maßgeblich angeführt (Berufungsurteil S. 11 ff.: "... im Übrigen aber auch deshalb, weil verschiedene Umstände dafür sprechen ...").
Soweit die Antragsteller rügen, das Oberverwaltungsgericht habe "den Begriff 'angemessene Bedingungen' i.S.v. Art. 6 § 1 MRVerbG falsch, d.h. abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden", machen sie ohne Bezeichnung einander widersprechender Rechtssätze geltend, es sei geltendes Recht falsch angewandt und deshalb fehlerhaft entschieden worden; das rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - a.a.O.).
Schließlich kann die Revision nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
Es ist kein Verfahrensfehler, dass das Oberverwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt in Hannover eingeholt hat. Die Antragsteller haben weder dargelegt, sie hätten in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, der nur nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte abgelehnt werden dürfen, noch, dass sich dem Gericht eine solche Beweiserhebung über die bereits in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zum Wohnungsmarkt in der Landeshauptstadt Hannover hätte aufdrängen müssen, noch, was der aus der Sicht der Antragsteller zu Unrecht nicht gehörte Sachverständige konkret hätte aufklären können.
Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht den Hauptgeschäftsführer von H & G e.V. zu dessen Stellungnahme vom 10. März 2003 gehört hat. Auch diesbezüglich haben die Antragsteller keinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Wenn das Gericht die dortige Bezeichnung "Region Hannover" in der Stellungnahme anders als von H & G e.V. gemeint verstanden haben sollte, stellt das keinen Verfahrensfehler dar.
Schließlich kann nicht als entscheidungserheblich verfahrensfehlerhaft gerügt werden, "dass der Vorsitzende die Sachanträge der Antragsteller, wie sie mit Schriftsatz vom 07.05.2002 gestellt worden waren, in der mündlichen Verhandlung so zusammengefasst hat, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt". Zum einen hat der Vorsitzende den Antrag, wie er sich aus dem Protokoll ergibt, auf Tonträger diktiert. Dieser Antragsfassung hat der anwesende Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nicht widersprochen. Zum anderen hätte sich ausgehend von den Anträgen der Antragsteller im Schriftsatz vom 7. Mai 2002 das Prüfprogramm in Bezug auf die Zweckentfremdungsverordnung selbst nicht dahin verändert, dass hätte geprüft werden müssen, ob die Ermächtigungsvoraussetzungen nach Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) am 21. November 2000 vorgelegen haben. Dort haben die Antragsteller "beantragt für Recht zu erkennen:
1. § 1 der Niedersächsischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 20.03.1991 (Nds. GVBl. S. 152) in
der Fassung der Verordnung vom 22.11.1993 (Nds. GVBl. S. 580) ist nichtig.
2. Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 21.11.2000 (Nds. GVBl. S. 288) ist nichtig".
Der erste Antrag bezog sich auf die Fassung der Verordnung vom 22. November 1993, der zweite Antrag nicht auf die Zweckentfremdungsverordnung selbst, sondern lediglich auf Art. 1 der Änderungsverordnung, die im Falle ihrer Ungültigkeit, nicht zu einer Änderung des Zweckentfremdungsverbots für die Landeshauptstadt Hannover geführt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).