Beschluss vom 23.07.2003 -
BVerwG 8 B 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B8B4.03.0

Beschluss

BVerwG 8 B 4.03

  • VG Cottbus - 20.09.2002 - AZ: VG 1 K 2203/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 960 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass G. K. ein kollektivverfolgter Jude gewesen sei. Dieser vermeintliche Verfahrensfehler ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur voraus, dass von der Beschwerde dargelegt wird, welche Beweismittel angetreten worden sind und in Betracht gekommen wären, sondern auch, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Allein die Benennung verschiedener Akten, die beigezogen hätten werden können, reicht dafür nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner materiellrechtlichen Auffassung, dass es für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG maßgeblich nur darauf ankomme, ob jemand als Jude behandelt wurde, ohne dass der Grad der jüdischen Abstammung im Einzelnen nachzuweisen wäre, als ausreichend angesehen, dass die jüdische Abstammung des G. K. in der Auflassungsurkunde erwähnt wird und die Grundstücksveräußerung durch G. K. nach der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 genehmigt wurde. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist darin ebenso wenig zu sehen wie ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn das Gericht andere Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Feststellungen zieht als die Beschwerde. Die Beschwerde hat auch nicht vorgetragen, dass sich aus den Akten, deren Beiziehung sie in der mündlichen Verhandlung erfolglos beantragt hatte, ergeben würde, dass G. K. weder Jude war noch als solcher behandelt wurde.
Soweit die Beschwerde als Sachrüge einen Verstoß gegen Denkgesetze in der Beweiswürdigung rügt, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Tatsachengericht nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der Tatsache, dass der Kaufvertrag vom 10. Juni 1938 am 8. April 1940 nach der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 genehmigt wurde, ergebe, dass der Verkäufer G. K. von den Behörden als Jude behandelt wurde, ist zumindest sehr nahe liegend und kein aus Gründen der Logik unmöglicher Schluss.
Der Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 21. Juli 2003 war nicht zu berücksichtigen, weil er nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgebracht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.