Beschluss vom 23.07.2002 -
BVerwG 1 B 209.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B1B209.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2002 - 1 B 209.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B1B209.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 209.02

  • Hessischer VGH - 25.03.2002 - AZ: VGH 9 UE 1654/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde macht geltend, entgegen der in dem angefochtenen Berufungsurteil dargelegten Auffassung müssten Mitglieder und Unterstützer der Exil-AAPO im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich mit politischer Verfolgung rechnen. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zielt die Beschwerde nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien und die von ihnen vorzunehmende Würdigung der Feststellungen daraufhin, unter welchen Voraussetzungen die in Rede stehende exilpolitische Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung im Falle der Rückkehr führen wird. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in Wahrheit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Gefährdungsprognose des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.