Beschluss vom 23.07.2002 -
BVerwG 1 B 202.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B1B202.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2002 - 1 B 202.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B1B202.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 202.02

  • Bayerischer VGH München - 06.05.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30143

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage, ob togoischen Asylbewerbern, die sich in hervorgehobener Weise in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft und intensiv exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr nach Togo politische Verfolgung droht, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist indes den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht trotz eines dahin gehenden Antrags der Klägerin ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, legt aber nicht dar, inwiefern die Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO hier fehlerhaft gewesen sein soll. Ob das Berufungsgericht den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie macht zwar geltend, die Klägerin hätte das Berufungsgericht in einer mündlichen Verhandlung von der Ernsthaftigkeit ihrer exilpolitischen Tätigkeit überzeugen können, legt aber nicht dar, warum sich dem Berufungsgericht aus diesem Grunde eine persönliche Anhörung der Klägerin hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin - und damit auch deren Ernsthaftigkeit - als wahr unterstellt, gleichwohl aber aufgrund seiner Würdigung der Auskunftslage eine Gefährdung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo nicht für wahrscheinlich gehalten. Eine solche Gefährdung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nur wahrscheinlich, wenn das Regime in Togo den Eindruck gewinnen müsse, dass durch eine Person der Herrschaftsanspruch des Staatspräsidenten Eyadéma konkret bedroht sei (BA S. 5 f.); das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Weshalb das Berufungsgericht ausgehend von seiner Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht ohne mündliche Verhandlung und Anhörung der Klägerin hätte entscheiden dürfen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.