Beschluss vom 23.06.2011 -
BVerwG 1 B 14.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230611B1B14.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011 - 1 B 14.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230611B1B14.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 14.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.03.2011 - AZ: OVG 3 B 3.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

2 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgreifende und für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer fallübergreifenden Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann, die sich nicht nur in dem Entscheidungsfall stellt.

3 Dem Vorbringen der Beschwerde lässt sich keine fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage entnehmen. Stattdessen rügt sie in der Art einer Berufungsbegründung die tatsächlich getroffenen Feststellungen, die tatrichterliche Würdigung sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts zu einer (Nicht-)Verwurzelung der Klägerin und der (mangelnden) Schutzwürdigkeit der Beziehung ihres Ehemannes zu seiner Tochter M. Diesen einzelnen Elementen der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung im Berufungsurteil stellt die Beschwerde fallbezogen lediglich ihre gegenteilige Auffassung gegenüber, ohne dabei klärungsbedürftige fallübergreifende Rechtsfragen des revisiblen Rechts auf der Ebene maßstabsbildender Obersätze zu formulieren. Damit genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.