Beschluss vom 23.05.2013 -
BVerwG 5 B 35.13ECLI:DE:BVerwG:2013:230513B5B35.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2013 - 5 B 35.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:230513B5B35.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.13

  • VG Karlsruhe - 15.01.2013 - AZ: VG 3 K 1677/12
  • VGH Baden-Württemberg - 25.03.2013 - AZ: VGH 1 S 355/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 - BVerwG 5 B 22.13 , 5 PKH 11.13 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehende „Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 ist unzulässig.

2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren u.a. dann fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dem genügt die Rüge nicht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 (5 B 57.11 ) - juris Rn. 3 m.w.N). So liegt es hier. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2013 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 2013 als unzulässig verworfen, weil diese Entscheidung unanfechtbar ist und die Beschwerde nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Daraus folgte zwingend, dass auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Erfolg beschieden war.

3 Das Begehren hätte auch dann keinen Erfolg, wenn es als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 angesehen werden sollte. Soweit diese sich gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 25. März 2013 richtete, wäre sie nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12 , 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Eine gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gerichtete Gegenvorstellung hätte jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. dazu Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.