Beschluss vom 23.05.2012 -
BVerwG 6 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B6KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2012 - 6 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B6KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 1.12

  • VG Halle - 09.09.2009 - AZ: VG 6 A 73/09 HAL
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 18.01.2012 - AZ: OVG 4 L 14/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 2012 zu dem Verfahren BVerwG 6 B 11.12 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Zur Entscheidung über die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung gegen die am 17. April 2012 erstellte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2 Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5502 dieses Kostenverzeichnisses entsteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine sonstige Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 50 €.

3 Da die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2012 verworfen wurde, ist die genannte Gebühr entstanden und dem Kläger zu Recht in Rechnung gestellt worden.

4 Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).