Beschluss vom 23.05.2007 -
BVerwG 1 B 244.06ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B1B244.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 - 1 B 244.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B1B244.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 244.06

  • Hessischer VGH - 31.08.2006 - AZ: VGH 9 UE 1464/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. April 2006 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.