Beschluss vom 23.05.2003 -
BVerwG 5 PKH 15.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B5PKH15.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2003 - 5 PKH 15.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B5PKH15.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 15.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 2003 - 12 S 228/03 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO.
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Auch eine vom Antragsteller beabsichtigte außerordentliche Beschwerde könnte nicht zum Erfolg führen.