Beschluss vom 23.05.2003 -
BVerwG 1 B 249.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B1B249.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2003 - 1 B 249.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B1B249.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 249.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 19.04.2002 - AZ: OVG A 2 S 203/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, die von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Staatsangehörigkeit die Klägerin hat mit der Rechtsfolge, dass die Klägerin als äthiopische Staatsangehörige hinsichtlich Äthiopien Abschiebeschutz nach § 51 AuslG wegen der dort erlittenen Verfolgungsmaßnahmen, nämlich der massenhaften Progrome gegenüber allen eritreischen Volkszugehörigen zu bewilligen ist, aber auch wegen der möglicherweise Verweigerung des Passes, die in der dann eine faktische Ausbürgerung zu sehen ist" (Beschwerdebegründung S. 2).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass ein Asylanspruch nicht besteht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen auf seinem Territorium zu schützen (Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, 335). In diesem Fall besteht auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Ob die Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und sie in Eritrea vor der behaupteten Verfolgung durch den äthiopischen Staat sicher ist, ist eine von den Tatsachengerichten zu entscheidende Frage der Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts, die einer Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin lediglich gegen die Würdigung ihres konkreten Falles durch das Berufungsgericht, ohne einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.