Beschluss vom 23.05.2003 -
BVerwG 1 B 246.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B1B246.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.05.2003 - 1 B 246.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B1B246.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 246.02
- Bayerischer VGH München - 22.04.2002 - AZ: VGH 9 B 98.35685
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
- Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Einzelnen wird auf den den Bevollmächtigten der Klägerin und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 B 245.02 - Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.