Beschluss vom 23.04.2014 -
BVerwG 3 B 14.14ECLI:DE:BVerwG:2014:230414B3B14.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2014 - 3 B 14.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:230414B3B14.14.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.14

  • VG Gera - 21.11.2013 - AZ: VG 6 K 418/12 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Grundstückseigentümer gegen die nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffene Feststellung der Beklagten, dass an der auf ihrem Grundstück stehenden so genannten Spielscheune selbständiges Gebäudeeigentum bestehe und die Beigeladene zu 1 - eine LPG i.L. - Gebäudeeigentümerin sei.

2 Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl S. 577) - LPG-G 1959 - Eigentum an der von ihr errichteten Scheune erworben und die Beigeladene zu 1 dieses auf sie übergegangene Eigentum seither nicht verloren habe.

3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist nicht begründet. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann, ist nicht erkennbar (1.); ebenso wenig weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

4 1. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, wer seit der Errichtung des Gebäudes von etwa 1965 bis 1988 dessen Nutzer gewesen sei und wer die Scheune tatsächlich errichtet habe.

5 Dies trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils (UA S. 14 Mitte) festgestellt, dass die Scheune von einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 aufgrund ihres Nutzungsrechts auf von ihren Mitgliedern, den Eheleuten R, in die LPG eingebrachtem Boden errichtet worden sei. Das Gericht hat sich dazu auf drei in den Verwaltungsvorgängen enthaltene schriftliche Aussagen (Blatt 17 und 18 Beiakte 1) sowie auf eine Grundmittelkarte (Blatt 45 Beiakte 1) bezogen. Diese Feststellung lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Zwar trifft es zu, dass - anders als im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 3 oben) missverständlich ausgeführt wird - in den schriftlichen Bekundungen nicht ausdrücklich bestätigt wird, dass die LPG die Scheune errichtet habe. Vielmehr handelt es sich bei dieser Feststellung um eine Schlussfolgerung des Gerichts aus diesen Äußerungen, die in den Urteilsgründen (UA S. 14) wiederholt und dort auch konkretisiert wird. Ein insoweit allein als Verfahrensfehler in Betracht kommender Mangel richterlicher Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichts jedoch nicht. Den Äußerungen der drei Zeitzeugen lässt sich entnehmen, dass die Scheune in den Jahren 1965 bis 1967 errichtet wurde und dabei einer der Zeugen den Bagger geführt hat, dass zwei der Zeugen in der damaligen LPG gearbeitet haben und dass die Scheune an den Kälberstall der LPG angrenzte und als Lager für den Stall diente. Der aus diesen Bekundungen und aus der Grundmittelkarte sowie dem Mitgliederverzeichnis der LPG gezogene Schluss, die LPG habe auf von Mitgliedern eingebrachtem Boden die Scheune errichten lassen, drängt sich geradezu auf. Der Einwand der Klägerin, die herangezogene Grundmittelkarte lasse nicht erkennen, welcher konkreten LPG sie zuzuordnen sei, geht daran vorbei, dass die erste Seite der in die Verwaltungsvorgänge aufgenommenen Kopie den Stempel „LPG ‚F...’ ...“ trägt (Blatt 44 Beiakte 1 sowie Blatt 252 Beiakte 2), so dass dahingestellt bleiben kann, inwieweit die bloße Behauptung, die Zuordnung der Grundmittelkarte durch das Verwaltungsgericht sei „nicht nachvollziehbar“, den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Verfahrensrüge genügt.

6 Maßgeblich für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts ist ausgehend von der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung allein, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 die Scheune unter Ausnutzung ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem Boden errichtet hat. Deshalb ist auch ohne Belang, dass - wie die Klägerin weiterhin rügt - das Gericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 14 Mitte) - eher ungenau - ausführt, die Scheune sei seinerzeit „als Kälberstall der LPG“ genutzt worden, anstatt, wie es im Tatbestand (UA S. 3 oben) unter Hinweis auf die Zeitzeugen zutreffend heißt, als Lager für den angrenzenden Kälberstall. Schließlich war für die getroffene Entscheidung auch ohne Belang, ob die Scheune seit 1988 nicht mehr als Lager genutzt wurde, wie die Klägerin unter Beweis gestellt haben will; denn das Gericht hat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung das bereits entstandene Eigentumsrecht an dem Gebäude unberührt lasse (UA S. 12 2. Absatz).

7 2. Mit ihren weiteren Ausführungen (S. 3 letzter Satz der Beschwerdebegründung bis S. 5 einschließlich) äußert sich die Klägerin unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens aus der Vorinstanz in der Art einer Berufungsbegründung zu Tat- und Rechtsfragen, ohne dass an dieser Stelle erkennbar, geschweige denn herausgearbeitet wird, welche Umstände sie zum Gegenstand ihres Zulassungsbegehrens machen und auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe sie sich berufen will. Zwar formuliert sie am Schluss dieser Ausführungen drei aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Grundsatzfragen. Auch diese rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil es sich um abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Fallbezug handelt, die zudem teilweise nicht entscheidungserhebliche Punkte aufgreifen und teilweise Tatsachen voraussetzen, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.

8 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.