Beschluss vom 23.04.2008 -
BVerwG 10 B 105.07ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B105.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 10 B 105.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B105.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 105.07

  • Sächsisches OVG - 27.03.2007 - AZ: OVG A 2 B 829/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 AsylVfG geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den die Eltern des Klägers betreffenden Beschluss vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 10 B 106.07 Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.