Beschluss vom 23.04.2007 -
BVerwG 5 B 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B5B7.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 - 5 B 7.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B5B7.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 7.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.11.2006 - AZ: OVG 2 A 1133/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt in Bezug auf den hier allein im Streit stehenden Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung seiner Ehefrau in diesen Bescheid auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

2 Soweit die Beschwerdebegründung unter I. und II. eine Vielzahl von Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufwirft, lässt sich jedenfalls eine davon ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten mit der Folge, dass alle Übrigen nicht entscheidungsrelevant sind. Nach § 100 BVFG finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als „Aussiedler“, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Das Erfordernis eines Aufnahmebescheides wie der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestanden demnach, worauf in der Beschwerdeerwiderung hingewiesen ist, nicht für alle Vertriebenen, sondern nur für Aussiedler. Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Darunter fällt der Kläger, der angibt, deutscher Staatsangehöriger und Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) zu sein, unstreitig nicht. Er hat Kasachstan nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen.

3 Dem oberverwaltungsgerichtlichen Urteil haftet auch kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und den Amtsermittlungsgrundsatz (Beschwerdebegründung III.) und kein Begründungsmangel (Beschwerdebegründung IV.) an; das Oberverwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Klägers unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 23. Oktober 2006 mit Gründen zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht zulässig in Frage gestellt werden, und das Vorbringen zum vermeintlichen Begründungsmangel knüpft an Umstände an, die vom Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt worden sind.

4 Die behauptete Abweichung von früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschwerdebegründung V.) liegt schon deswegen nicht vor, weil diese Rechtsprechung auf einer früheren rechtlichen Grundlage fußt, die sich von dem Recht maßgeblich unterscheidet, das für den Streitfall heranzuziehen ist.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 39 GKG (5 000 € für die Erteilung eines Aufnahmebescheides und 2 000 € für die Einbeziehung der Ehefrau in den Aufnahmebescheid).