Beschluss vom 23.04.2004 -
BVerwG 7 B 10.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B7B10.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2004 - 7 B 10.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B7B10.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.04

  • VG Dresden - 16.10.2003 - AZ: VG 6 K 2137/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Der Beigeladenen zu 1 wird die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
  2. Die Beiladung der Beigeladenen zu 2 wird aufgehoben.
  3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Oktober 2003 wird aufgehoben.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  6. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 106 000 € festgesetzt.

Der Beigeladenen zu 1 wird die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt; sie hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; in einem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG einen ausländischen Fiskuserben von der Rechtsnachfolge nach einem jüdischen Verfolgten ausschließt.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 2 wird aufgehoben, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung nicht berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 9.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für die Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Revisionskläger müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.