Beschluss vom 23.03.2012 -
BVerwG 1 C 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230312B1C3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2012 - 1 C 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230312B1C3.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 3.12

  • VG Berlin - 10.09.2008 - AZ: VG 22 A 140.07
  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.11.2011 - AZ: OVG 2 B 9.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2011 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 22. Februar 2012 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.