Beschluss vom 05.02.2009 -
BVerwG 7 PKH 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:050209B7PKH3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2009 - 7 PKH 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:050209B7PKH3.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 3.09

  • Niedersächsisches OVG - 22.01.2009 - AZ: OVG 11 PS 3/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Beschluss vom 23.03.2009 -
BVerwG 7 PKH 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:230309B7PKH3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2009 - 7 PKH 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230309B7PKH3.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 3.09

  • Niedersächsisches OVG - 22.01.2009 - AZ: OVG 11 PS 3/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 5. Februar 2009 (BVerwG 7 PKH 3.09 ), mit dem der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist unbegründet. Die Rechtsverstöße und sonstigen Fehler, die die Klägerin der Vorinstanz zur Last legt, könnten vom Bundesverwaltungsgericht schon deswegen nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise überprüft werden, weil die Prozessordnung eine solche Überprüfung mit der Regelung des § 152 Abs. 1 VwGO ausdrücklich ausschließt.

2 Die Gegenvorstellung kann nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden, denn diese wäre unzulässig. Ihr Anwendungsbereich ist auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das angerufene Gericht selbst beschränkt. Dafür ist nichts dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).