Beschluss vom 23.03.2007 -
BVerwG 2 B 14.07ECLI:DE:BVerwG:2007:230307B2B14.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 14.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.11.2006 - AZ: OVG 4 B 14.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 021,88 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Verfahrensmängel und auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

3 Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe verschiedene, im Tatbestand erwähnte Umstände in den Entscheidungsgründen nicht oder nicht angemessen gewürdigt, nämlich die Tatsache, dass der Kläger vor seiner Versetzung zunächst im Wege der Abordnung am Landgericht C. tätig war, im Zeitpunkt des Hauserwerbs noch nicht von seiner Ehefrau getrennt lebte und sich 1999 mitten im Trennungsjahr befand.

4 Mit diesen Angriffen rügt der Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern eine unrichtige Anwendung des materiellen Rechts. Der Kläger bestreitet selbst nicht, dass das Berufungsgericht diese Umstände zur Kenntnis genommen hat. Es hat allerdings aus diesen Umständen nicht die Rechtsfolgen gezogen, die der Kläger als „trennungsgeldrechtlich korrekt“ für geboten hält. Dasselbe gilt für die weiteren Ausführungen, mit denen der Kläger die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Wohnungseigentums, die Abwägung zum Problem der Nutzung eigenen Wohnraums anstatt der Miete fremden Wohnraums und die durch die Trennung der Ehe hervorgerufenen wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Probleme als unzutreffend angreift. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht sei „von einem teils falschen, teils unvollständigen Sachverhalt ausgegangen“, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus der angegriffenen Entscheidung.

5 Entsprechendes gilt von der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentliche Bekundungen des Klägers nicht berücksichtigt und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Mit dem Satz, der Kläger habe den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, hat das Berufungsgericht dem Kläger keine Erklärung unterstellt, die er nicht abgegeben hat, sondern seine Erklärungen unter den insoweit wörtlich wiedergegebenen Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfGBbg subsumiert. Mit seinen Ausführungen legt der Kläger keinen Verfahrensfehler dar, sondern rügt in der Art einer Revision die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht.

6 Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es als Indiz für die Kenntnis des Klägers von der Bedeutung des Hauserwerbs den Umstand gewertet habe, dass der Kläger die Empfängerangabe auf Kontoauszugskopien abgedeckt hat. Bereits das Verwaltungsgericht hatte im Tatbestand seiner Entscheidung (UA S. 14) den Vortrag des Beklagten referiert, der Kläger habe „als Nachweis der Mietzahlungen ab November 1998 Belege über Dauerauftragslastschriften ... vorgelegt, ohne dass diesen Belegen habe entnommen werden können, an wen und aufgrund welcher rechtlichen Verpflichtung eine Zahlung erfolgt sei“. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten demgegenüber nichts Neues, sondern illustrieren lediglich anschaulich die dabei verwendete Technik. Der Kläger hatte demgemäß Gelegenheit und Anlass, bereits gegenüber dem Berufungsgericht klarzustellen, wieso er die Angabe des Zahlungsempfängers unterlassen habe. Im Übrigen hat das Berufungsgericht den genannten Umstand nicht herangezogen, um dem Kläger ein strafbares Verhalten vorzuwerfen oder nachzuweisen, sondern allein als weiteres Indiz für die schon aus anderen Angaben abgeleitete Annahme, dass dem Kläger die mögliche Bedeutung des Erwerbs von Wohneigentum am neuen Dienstort für seinen Trennungsgeldanspruch bewusst gewesen sei.

7 2. Der Sache kommt auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger sein Eigentum beziehen konnte, jedoch die Prüfung der Alternative unterlassen, ob er sein Haus bei zumutbarer Disposition hätte beziehen können. Mit dieser Rüge wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass der Begriff der „Verfügbarkeit“ einer grundsätzlichen Klärung bedarf. Wird ein juristischer Begriff durch mehrere Sachverhaltsalternativen erfüllt, so stellt es kein grundsätzlich klärungsbedürftiges Problem dar, wenn sich das Berufungsgericht für eine der möglichen Alternativen entscheidet und deren Voraussetzungen aus tatsächlichen Gründen als erfüllt ansieht. Ebensowenig ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Trennungsgeldempfänger verpflichtet ist, der das Trennungsgeld bewilligenden Stelle das Vorhandensein eigenen Wohnraums am neuen Dienstort anzuzeigen, das nicht aus Anlass der Versetzung erworben wurde. Das Berufungsgericht hat diese Verpflichtung im Einzelfalle des Klägers aus dessen allgemeiner Pflicht hergeleitet, der zuständigen Stelle alle Umstände mitzuteilen, die für die Gewährung von Trennungsgeld bedeutsam sein könnten. Dass diese in der Treuepflicht des Beamten und Richters wurzelnde Pflicht ihrerseits einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, legt die Beschwerde nicht dar.

8 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3 GKG.