Beschluss vom 16.09.2004 -
BVerwG 1 B 113.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B1B113.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2004 - 1 B 113.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B1B113.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 113.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.04.2004 - AZ: OVG 19 A 2265/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. April 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 AuslG (= künftig § 37 Abs. 5 AufenthG) weiter zu klären.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 23.03.2005 -
BVerwG 1 C 23.04ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1C23.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005 - 1 C 23.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1C23.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 23.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.04.2004 - AZ: OVG 19 A 2265/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Revision mit Einwilligung des Beklagten mit Telefax vom 22. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG.