Beschluss vom 23.03.2005 -
BVerwG 1 A 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1A1.05.0

Beschluss

BVerwG 1 A 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Für die Entscheidung über die Anträge in den mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 eingeleiteten Verfahren
"1. Die Kläger erhalten einen unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger in ihrer Religions- und Berufsausübung zu schützen und jeden Übergriff aus Straftaten der Verfassungskriminalität und dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus § 220 a Abs. 1 Nr. 5 StGB zu unterlassen."
ist das Bundesverwaltungsgericht, wie den Beteiligten durch Schreiben des Berichterstatters vom 24. Februar 2005 (unter Bezugnahme auf ein weiteres Schreiben vom 24. Januar 2005 und den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 2.05 - im Eilverfahren) mitgeteilt und erläutert worden ist, nicht zuständig. Insbesondere ist danach eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 58 a AufenthG nicht gegeben. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.
Das Verfahren ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 24. Februar 2005 mitgeteilten Gründen von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 2 und Nr. 5 VwGO im Hinblick auf das aufenthaltsrechtliche Begehren in erster Linie zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen. Der Verweisung steht nicht entgegen, dass die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten sind (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050).