Beschluss vom 23.03.2004 -
BVerwG 4 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B4B16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2004 - 4 B 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B4B16.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 16.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.12.2003 - AZ: OVG 1 LB 87/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf alle Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich Zulassungsgründe nicht entnehmen.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei unzulässig, auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen folge die Unzulässigkeit daraus, dass die Baugenehmigung bereits vor Klageerhebung bestandskräftig geworden sei, weil die Kläger ihren Widerspruch zurückgenommen hätten. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb unzulässig (geworden), weil den Klägern für die Anfechtung der Baugenehmigung vom 3. Januar/11. Februar 2000 das Rechtsschutzinteresse fehle. Diese Baugenehmigung sei nämlich mit dem Erlass der Baugenehmigung vom 7. November 2001 und der Verwirklichung des davon erfassten Bauvorhabens anstelle des bisherigen Bauobjekts gegenstandslos geworden.
Bezüglich der auf das fehlende Rechtsschutzinteresse abhebenden Begründung im Berufungsurteil macht die Beschwerde als (einzigen) Zulassungsgrund geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - DVBl 1982, 960 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Urteil sei ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer Genehmigung für eine Anlage auch dann nicht entfalle, wenn der Kläger später erfolgte weitere Teilgenehmigungen nicht angegriffen habe. Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz nicht dargelegt. Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit der besonderen Problematik des gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Aussagen zu dem baurechtlichen Fragenkreis, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses befasst hat, finden sich in dem Urteil nicht. Soweit die Beschwerde zur Begründung der Divergenzrüge auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil der Zulassungstatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von Urteilen der Oberverwaltungsgerichte nicht erfasst.
Fehlt es somit hinsichtlich der auf das fehlende Rechtsschutzinteresse abhebenden Begründung im Berufungsurteil an einem Zulassungsgrund, kommt es auf die Frage, ob bezüglich des anderen Begründungsteils ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist, nicht mehr an. Denn bei zwei selbständig tragenden Begründungen kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Begründungsteile die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 VwGO und § 100 ZPO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.