Beschluss vom 23.03.2004 -
BVerwG 1 B 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B1B29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2004 - 1 B 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B1B29.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 29.04

  • Bayerischer VGH München - 12.11.2004 - AZ: VGH 25 B 01.31377

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2003 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere
Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und Erkenntnismittel gegebenenfalls in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe "wenigstens dem Beweisantrag zur Rückbeorderung des togoischen Botschafters und den Konsequenzen der Teilnahme des Klägers an der Demonstration auf der EXPO am 26.10.2000 gegen den togoischen Staatschef Eyadéma stattgeben müssen" (Beschwerdebegründung S. 2). Sie zeigt jedoch nicht - wie erforderlich - auf, dass die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Berufungsgericht hat die Frage der Rückbeorderung des togoischen Botschafters in Deutschland im Anschluss an die Demonstration auf der EXPO als nicht entscheidungserheblich für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Klägers zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung angesehen (BA S. 8). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde hier im Gewande einer Aufklärungsrüge gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die mit Verfahrensrügen grundsätzlich - und so auch hier - nicht angreifbar ist. Weshalb es den "Gesetzen der Logik" widersprechen soll - wie die Beschwerde weiter geltend macht (Begründung S. 2) -, wenn das Berufungsgericht zwischen einem hervorgehobenen Funktionsträger wie dem Botschafter des Landes und einfachen Demonstrationsteilnehmern togoischer Staatsangehörigkeit differenziert, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Auch hinsichtlich der gerügten Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, weitere sachverständige Stellungnahmen "zum Thema der Konsequenzen der Teilnahme an der Demonstration auf der EXPO 2000 für rückkehrende Asylbewerber" einzuholen (Beschwerdebegründung S. 3), zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft sein könnte. Das Berufungsgericht hat dargelegt, aus mehreren von ihm zitierten Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes, der letzte datierend vom 15. August 2003, ergebe sich, dass sich die togoischen Behörden in der Regel um eine korrekte Behandlung der Rückkehrer bemühten, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zu Kritik zu geben (BA S. 4). Nach diesen Erkenntnisquellen sei
auch nach der Demonstration auf der EXPO keine Änderung der von den togoischen Behörden geübten Praxis gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern zu beobachten (BA S. 8). Nach einer Stellungnahme des UNHCR vom August 2001 sei eine Rückkehrgefährdung bereits mehrere Monate nach Ablauf der EXPO 2000 zu verneinen gewesen, nach einer Auskunft von amnesty international vom Januar 2001 sei eine genauere Aussage zur Rückkehrgefährdung nicht möglich (BA S. 8). Unter Würdigung der umfangreichen ausgewerteten Erkenntnismittel hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass nach dem langen seit der Demonstration auf der EXPO 2000 verstrichenen Zeitraum, sachverständige Auskünfte zu erhalten seien, die dem klägerischen Begehren zum Erfolg verhelfen könnten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Bewertung verfahrensfehlerhaft wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Tatsachengericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde, die sich im Asylverfahren namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel ergeben kann, ablehnen; es muss in diesem Falle allerdings nachvollziehbar begründen, woher es seine Sachkunde bezieht (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.N.). Dass das Berufungsgericht vorliegend seine Sachkunde aufgrund der herangezogenen Erkenntnisquellen nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat, zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie bemängelt, das Berufungsgericht habe sich nicht nur auf über zwei Jahre alte Erkenntnisse stützen dürfen, verkennt sie, dass das Berufungsgericht ausweislich seiner der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 übersandten Erkenntnismittelliste auch Auskünfte und Stellungnahmen aus den Jahren 2002 und 2003 herangezogen und sich ausdrücklich mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. August 2003 auseinander gesetzt hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.