Beschluss vom 23.02.2011 -
BVerwG 4 CN 8.10ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B4CN8.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B4CN8.10.0]
Beschluss
BVerwG 4 CN 8.10
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.10.2009 - AZ: OVG 1 KN 15/08
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Antragstellerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.