Beschluss vom 09.11.2010 -
BVerwG 4 BN 10.10ECLI:DE:BVerwG:2010:091110B4BN10.10.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.10.2009 - AZ: OVG 1 KN 15/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Oktober 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Normenkontrollantrag des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks zulässig sein kann, wenn die Gemeinde die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans - hier: zur Verlagerung von Einzelhandelsnutzung - zum Anlass dafür nehmen will, in einem weiteren Bebauungsplan die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers zu beschränken.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 8.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 23.02.2011 -
BVerwG 4 CN 8.10ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B4CN8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B4CN8.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 CN 8.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.10.2009 - AZ: OVG 1 KN 15/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.