Beschluss vom 23.02.2011 -
BVerwG 10 B 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B10B4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 10 B 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B10B4.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 4.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.12.2010 - AZ: OVG 4 A 1731/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr im Zusammenhang mit dem Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung aufgeworfene Frage,
„ob eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG selbst bei Feststellung eines beträchtlichen Risikos für aus Europa zurückkehrende kongolesische Asylbewerber, aufgrund verlorenen oder gar nicht erst erworbenen Immunschutzes an Malaria zu erkranken, unter Hinweis darauf versagt werden kann,
dass 1. die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malaria-Erkrankung vom Rückkehrer aufgebracht werden können oder bei absoluter Mittellosigkeit von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur Verfügung gestellt werden,
und 2. dass selbst in den Fällen, in denen eine Malaria nicht sofort erkannt wird, der schwere Verlauf innerhalb kürzester Zeit zwar eintreten kann, aber nicht muss, wobei von diesen schweren Erkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft,
und 3. dass es letztlich im Verantwortungsbereich der Rückkehrer liege, bei einer notwendigen Behandlung darauf hinzuweisen, dass ein Semi-Schutz nicht mehr vorhanden bzw. noch nicht erworben ist.“
zielt im Kern nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht im Fall der Klägerin gestellten Gefahrenprognose. Die Beschwerde greift dazu einzelne tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts an und stellt ihnen unter Bezugnahme auf näher genannte Auskünfte ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen. Sie wendet sich damit im Gewande der Grundsatzrüge gegen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung. Mit ihrer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden wäre, kann sie indes die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.