Beschluss vom 23.01.2014 -
BVerwG 1 PKH 12.13ECLI:DE:BVerwG:2014:230114B1PKH12.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 PKH 12.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:230114B1PKH12.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 12.13

  • VG Hannover - 22.07.2011 - AZ: VG 3 A 6111/08
  • OVG Lüneburg - 13.11.2013 - AZ: OVG 13 LC 197/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2014
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K. M. D., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2013 keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die Antragstellerin hat die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) versäumt. Ihr könnte in dem von ihr für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigten Beschwerdeverfahren auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in die Beschwerdefrist gewährt werden.

3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn die Antragstellerin den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, d.h. ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch eingereicht hätte. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Satz 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - BVerwG 3 B 8.90 - <juris>; vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PKH 15.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 = NVwZ 2004, 888; stRspr; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 60 Rn. 15 m.w.N.).

4 Die Antragstellerin hat zwar ein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht. Die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege hat sie aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgelegt. Sie hat sich auch nicht auf ihre in der Vorinstanz gemachten Angaben bezogen und vorgetragen, diese seien unverändert richtig. Gründe dafür, dass sie unverschuldet gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen oder sich auf frühere Unterlagen zu beziehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr Vorbringen, aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe (§§ 117 ff. ZPO) ergebe sich, dass die beizufügenden Unterlagen nicht Teil des Antrags seien und deshalb auch nachgereicht werden könnten, ist in der hier vorliegenden Prozesssituation unbehelflich. Denn die Antragstellerin verhält sich nicht zu den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist gem. § 60 VwGO mit Blick auf einen zuvor gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrag. Der Antragstellerin ist das Verschulden ihres Bevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

5 Davon abgesehen hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde aber auch aus den Gründen, die im Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 als Begründungsentwurf genannt werden, keinen Erfolg. Denn die dort erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die aufgeworfene Frage nach den Grenzen der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles bei der Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung ab (vgl. Beschluss vom 16. Juli 1997 - BVerwG 1 B 138.97 - Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1998, 411).