Beschluss vom 23.01.2004 -
BVerwG 1 B 273.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230104B1B273.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2004 - 1 B 273.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230104B1B273.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 273.03

  • Hessischer VGH - 03.09.2003 - AZ: VGH 11 UE 1011/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam, "weil der Kläger in erheblichem Umfang Publikationen über das Internet veröffentlicht" habe "und diese Veröffentlichungen nach Ausführungen sachkundiger Stellen von den Sicherheitsbehörden sehr genau registriert" würden. Allein durch die Veröffentlichung regimekritischer Äußerungen im Internet erhöhe sich das Gefährdungspotential des Regimekritikers in so starkem Maße, dass regelmäßig die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylrechts gegeben seien, weil "eine Herausgehobenheit des Handelns" bestehe. Mit diesem Vortrag wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Gefahrenprognose des Berufungsgerichts, ohne eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren und aufzuzeigen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht die Beschwerde ferner darin, dass es "nicht nachvollziehbar" sei, wenn das Berufungsgericht "in dem Urteil auf S. 22 ausführt, der Kläger sei nicht vergleichbar mit Regimekritikern, die in Vietnam leben und wegen der Veröffentlichung regimekritischer Beiträge im Internet zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt" worden seien. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs wird darin gesehen, dass die "Wertung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts, wonach ein Anspruch des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht" bestehe, "nicht überzeugen" könne, "da nicht nachvollzogen werden kann, weswegen der Kläger nicht eine begründete Verfolgungsfurcht aus dem Jahresbericht 1998 der IGMF ableiten könnte". Mit diesem und dem weiteren umfangreichen Vortrag dazu, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Verfolgung drohe, wendet sich die Beschwerde wiederum lediglich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die vom Tatsachengericht selbständig vorzunehmende Gefahrenprognose, ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig aufzuzeigen. Mit Angriffen auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung lässt sich ein Gehörsverstoß regelmäßig - und so auch hier - nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.