Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 3 B 181.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B3B181.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 3 B 181.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B3B181.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 181.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.11.2002 - AZ: OVG 4 M 115/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Die "weitere Beschwerde" des Antragstellers richtet sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Versagung von Prozesskostenhilfe. Damit liegt kein Fall des § 152 Abs. 1 VwGO vor, der abschließend regelt, in welchen Fällen ausnahmsweise mit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorgegangen werden darf.