Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 1 B 230.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B1B230.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 1 B 230.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B1B230.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 230.02

  • Hessischer VGH - 16.04.2002 - AZ: VGH 10 UE 2859/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, in dem es die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffenen Tatsachenfeststellungen keiner weitergehenden Überprüfung durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem Prozessbevollmächtigen des Klägers und den anderen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 im Verfahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen.
Auch soweit das Beschwerdevorbringen über dasjenige im Verfahren 1 B 53.02 hinausgeht, rechtfertigt es kein anderes Ergebnis. Die Beschwerde macht unter anderem geltend, es müsse
ebenfalls die Sachaufklärungsrüge erhoben werden, soweit das Berufungsgericht auf die neuere Entwicklung in Sri Lanka verweise und sich insoweit auf eine "eher selektive Presseauswahl" beziehe. Auch damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung schon aufgrund der tamilischen Volkszugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 20) - eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, inwiefern sich bei der von ihr im Einzelnen gerügten Unterlassungen weiterer Aufklärung insgesamt - oder je einzeln - eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgungsgefahr für alle Tamilen (in irgendeiner Region Sri Lankas) ergeben hätte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.