Beschluss vom 22.12.2015 -
BVerwG 4 BN 48.15ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B4BN48.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2015 - 4 BN 48.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B4BN48.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 48.15

  • VGH Mannheim - 22.09.2015 - AZ: VGH 3 S 2625/13

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei verfahrensfehlerhaft von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Pflicht verletzt es, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 und Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7; stRspr). Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei der Annahme der Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans verfahrensfehlerhaft übersehen zu haben, dass dieser Bebauungsplan nicht nur das vorhandene Gewerbegebiet habe gliedern, sondern - zumindest gleichgewichtig - auch die Fläche des bestehenden Mischgebietes habe erweitern sollen. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausweislich seiner Ausführungen zur städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowohl die Erweiterung der Mischgebietsfläche als auch deren Begründung zur Kenntnis genommen (UA S. 10 f.). Dass er das Ausmaß dieser Erweiterung nur als "geringfügig" (UA S. 11) und die Gliederung des Gewerbegebietes dagegen als "Kernstück des angegriffenen Änderungsbebauungsplans" (UA S. 16) bewertet, ist eine Sachverhaltswürdigung, die nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran führt daher nicht auf einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn. 3; stRspr).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.