Beschluss vom 22.12.2006 -
BVerwG 1 B 273.06ECLI:DE:BVerwG:2006:221206B1B273.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 B 273.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:221206B1B273.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 273.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.09.2006 - AZ: OVG 16 A 4385/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, das die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die Beschwerde hält die folgenden beiden Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
„1. ob bei Anwendung des § 73 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 dergestalt zu berücksichtigen ist: dass die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2005 angenommen werden kann, in Übereinstimmung mit der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen ist, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist;
mit der Folge, dass die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraussetzt, und die Feststellung damit nicht nur spiegelbildlich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt ist;
und
2. ob angesichts der hochgradig instabilen Lage im Herkunftsland von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig ausgegangen werden kann, die es dem Kläger unzumutbar im Sinne der o.g. Schutzklausel macht, den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, da schon seine physische Sicherheit im Falle der Rückkehr nicht gewährleistet ist.“

4 Die Beschwerde macht hierzu im Wesentlichen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe diese grundsätzlichen Fragen zu Lasten des Klägers beantwortet. Damit und mit den hierzu - zu beiden Fragen - gemachten weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Das ergibt sich bereits daraus, dass sie sich nicht mit der Begründung des Berufungsurteils und der hierbei in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der dort zitierten Grundsatzentscheidung vom 1. November 2005 (- BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277) auseinandersetzt. In dieser rechtsgrundsätzlichen Entscheidung hat der beschließende Senat im Einzelnen ausgeführt und begründet, wie § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unter Berücksichtigung von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszulegen und anzuwenden ist und dabei ebenfalls Ausführungen zur Interpretation des Art. 1 C Nr. 5 GFK - auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Äußerungen des UNHCR zur Auslegung dieser Bestimmung - gemacht. Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern das angestrebte Revisionsverfahren zu einer erneuten oder weiterreichenden Klärung der von ihr angesprochenen Rechtsfragen führen soll. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG eine mit Art. 1 C Nr. 5 GFK übereinstimmende - nunmehr wörtlich übernommene - Bedeutung zuschreibt, führt auch dies nicht auf einen weiteren Klärungsbedarf, zumal sich die Beschwerde auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 RL 2004/83/EG befasst. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Gewande dieser Grundsatzrügen vor allem dagegen, dass „angesichts der hochgradigen instabilen Lage im Irak ... von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne“ (im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK in der Auslegung der hierzu zitierten Richtlinien des UNHCR) ausgegangen werden könne. Damit wendet sie sich aber letztlich in erster Linie gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und dessen Gefahrenprognose sowie gegen die Subsumtion im vorliegenden Einzelfall. Damit lässt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.