Beschluss vom 22.12.2003 -
BVerwG 4 A 12.03ECLI:DE:BVerwG:2003:221203B4A12.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2003 - 4 A 12.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:221203B4A12.03.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 12.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Klageverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
Das Klageverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Über die Kosten des Klageverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass die Klägerin die Kosten des Klageverfahrens trägt.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand verspricht die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht, soweit sich dies überblicken lässt und im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beurteilen ist, nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die zur Folge haben könnten, dass er aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird. Das ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses vom 30. Oktober 2003 (BVerwG 4 VR 8.03 ), der den Antrag der Klägerin auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO betrifft. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen. Umstände, die eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nahe legen könnten, sind zwischenzeitlich nicht eingetreten.