Beschluss vom 22.11.2011 -
BVerwG 9 B 82.11ECLI:DE:BVerwG:2011:221111B9B82.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.11.2011 - 9 B 82.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:221111B9B82.11.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 82.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Anträge des Klägers vom 14. und 21. November 2011 auf Ablehnung von Richtern des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit, auf Berichtigung der Beschlüsse des Senats vom 6. September 2011 und 3. November 2011 und auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden abgelehnt.
Gründe
1 Der Senat entscheidet über die Anträge des Klägers in den Schriftsätzen vom 14. und 21. November 2011 in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats maßgeblichen Besetzung. Das (nach einem ersten, durch Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2011 abgelehnte) erneute „Gesuch um Richterablehnung“ wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen. Ungeachtet dessen, dass dem Schriftsatz des Klägers nicht zu entnehmen ist, auf welche Richter des Senats sich das Gesuch bezieht, ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher abzulehnen, weil es sich in einer Wiederholung der schon im ersten Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe erschöpft, aus denen der Kläger seine Besorgnis der Befangenheit herleitet und die der Senat bereits abschlägig beschieden hat. Dass der Kläger sein Rechtsschutzbegehren anders beurteilt als es der Senat getan hat, ist von vornherein und weiterhin kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit.
2 Die Anträge im Schriftsatz vom 14. November 2011 gemäß §§ 119, 120 i.V.m. § 122 VwGO auf Berichtigung „des Tatbestandes“ bzw. der Begründung der Beschlüsse des Senats vom 6. September 2011 und 3. November 2011, mit denen der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision sowie die gegen den erstgenannten Beschluss gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, werden abgelehnt. Hinsichtlich des Beschlusses vom 6. September 2011 ist bereits die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 119 Abs. 1 bzw. § 120 Abs. 2 VwGO verstrichen. Im Übrigen ergeben sich weder aus dem Schriftsatz des Klägers vom 14. November 2011 noch aus der diesem beigefügten Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2011 Unrichtigkeiten und Unklarheiten i.S.v. § 119 Abs. 1 VwGO oder die Notwendigkeit einer Ergänzung der Beschlüsse i.S.v. § 120 Abs. 1 VwGO.
3 Der Antrag im Schriftsatz vom 21. November 2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO wird abgelehnt, weil ein in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallender Restitutionsgrund (§ 580 Nr. 4 und 5, § 584 Abs. 1 letzte Alt. ZPO) schon wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.