Beschluss vom 22.11.2007 -
BVerwG 4 B 56.07ECLI:DE:BVerwG:2007:221107B4B56.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 4 B 56.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:221107B4B56.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 56.07

  • Thüringer OVG - 29.05.2007 - AZ: OVG 1 KO 471/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3 1.1 Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ohne vorherigen Hinweis und damit überraschend auf der Grundlage der Beschlussvorlage für den Überleitungsbeschluss der Stadtverordneten davon ausgegangen sei, dass seinerzeit auch die aus der Planzeichnung nicht ersichtliche Art der Bebauung thematisiert worden sei und dass den Stadtverordneten nicht habe verborgen bleiben können, dass es ergänzende textliche Festsetzungen geben musste.

4 Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich lediglich dann als unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 14. Mai 2007 - BVerwG 4 B 9.07 - juris Rn. 7 - stRspr). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Verhandlung die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern. Das erfordert allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Entscheidungsgrundlagen darlegt. Ist ein Beteiligter - wie hier gemäß § 67 Abs. 1 VwGO - anwaltlich vertreten, darf ein Berufungsgericht grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat.

5 Das Oberverwaltungsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung - wie die Klägerin selbst vorträgt - zu erkennen gegeben, dass es sich zur Wirksamkeit zur Überleitung des Bebauungsplans eine abschließende Meinung noch nicht gebildet hatte. Über die Frage, ob der Umstand, dass den Stadtverordneten im Zeitpunkt des Überleitungsbeschlusses nur die damals aufgefundene Planzeichnung, nicht aber die ergänzenden textlichen Festsetzungen vorlagen, die Überleitung unwirksam mache, hatten die Beteiligten im Verfahren gestritten. Dass das Oberverwaltungsgericht zur Beantwortung dieser Frage den Verwaltungsvorgang zur Überleitung „alter“ Bebauungspläne, den es ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, heranziehen und die darin enthaltene Beschlussvorlage auswerten würde, lag nahe. Ebenso wenig konnte die Klägerin davon überrascht sein, dass das Oberverwaltungsgericht aus der Aussage in der Beschlussvorlage über die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit der im Flächennutzungsplan vorgesehenen geordneten städtebaulichen Entwicklung den Schluss gezogen hat, dass auch die aus der Planzeichnung nicht ersichtliche Art der baulichen Nutzung thematisiert worden sein müsse, weil der Art der Bebauung wesentliche Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung zugekommen sei. Auch diese Schlussfolgerung lag nicht fern. Schließlich konnte die Klägerin nicht dadurch überrascht sein, dass das Oberverwaltungsgericht an die Überleitung eines vorhandenen Bebauungsplans nicht dieselben Anforderungen wie an einen erstmaligen Satzungsbeschluss gestellt hat. Dass die ergänzenden textlichen Festsetzungen den Stadtverordneten zur Zeit des Überleitungsbeschlusses nicht vorlagen, hatten im Verfahren weder die Beklagte noch der Vertreter des öffentlichen Interesses als schädlich angesehen.

6 1.2 Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beschwerde in der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass bei der Beschlussfassung der Stadtverordneten auch die aus der Planzeichnung des streitgegenständlichen Plans nicht ersichtliche Art der Bebauung thematisiert worden sei; diese Annahme verstoße gegen Denk- und Erfahrungssätze. Die allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen u.a. die gesetzlichen Beweisregeln und die Denkgesetze gehören, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte, liegt hier nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschluss vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris Rn. 2). Einen unmöglichen Schluss hat das Oberverwaltungsgericht nicht gezogen. Die Beschwerde blendet aus, dass das Oberverwaltungsgericht seine Beweiswürdigung nicht allein auf die Planurkunde, sondern auch auf die Beschlussvorlage für den Überleitungsbeschluss gestützt hat.

7 1.3 Das Oberverwaltungsgericht ist schließlich nicht - wie die Beschwerde meint - von einem falschen und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat die Umstände bei der Überleitung des Bebauungsplans lediglich anders gewürdigt als die Klägerin es für richtig hält. Ein Verfahrensmangel liegt darin nicht.

8 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Rechtsfragen, die die Beschwerde formuliert, betreffen sämtlich die Auslegung des § 64 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der ehemaligen DDR vom 20. Juni 1990 (GBl DDR I S. 739 - im Folgenden BauZVO). Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind vorkonstitutionelles Recht. Sie sind revisibles Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO nur dann und soweit, wie dies Art. 9 EV bestimmt (Beschlüsse vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 und vom 28. August 2007 - BVerwG 8 B 31.07 - juris Rn. 2). Eine solche Bestimmung enthält Art. 9 i.V.m. Anlage II Kap. XIV III Anlage II Kapitel XIV Abschnitt III EV für die BauZVO nicht. Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf die dem Bundesrecht angehörende Vorschrift des § 246a BauGB in der Fassung vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zeigt die Beschwerde nicht auf.

9 3. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Sie benennt nicht - wie dies erforderlich wäre - einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein könnte.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.