Beschluss vom 22.11.2005 -
BVerwG 9 A 33.05ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B9A33.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2005 - 9 A 33.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B9A33.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 33.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.