Beschluss vom 22.11.2005 -
BVerwG 9 A 33.05ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B9A33.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.11.2005 - 9 A 33.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B9A33.05.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 33.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.