Beschluss vom 22.11.2005 -
BVerwG 3 B 151.05ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B3B151.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2005 - 3 B 151.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B3B151.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 151.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.06.2005 - AZ: VG 11 K 272/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Juni 2005 und in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und mit Schreiben vom 2. November 2005 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.