Beschluss vom 22.11.2004 -
BVerwG 3 B 74.04ECLI:DE:BVerwG:2004:221104B3B74.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2004 - 3 B 74.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:221104B3B74.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 74.04

  • VG Potsdam - 22.03.2004 - AZ: VG 15 K 3653/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zuordnung von auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes Wittstock gelegenen Grundstücken mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei wegen fehlender Nutzung für kommunale Aufgaben an den maßgeblichen Stichtagen weder nach Art. 21 Abs. 2 EV Eigentümerin der Grundstücke geworden, noch könne sie einen Restitutionsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV geltend machen. Die Beschwerdeführerin sei nicht restitutionsberechtigt, da nicht ihre Rechtsvorgängerin die Grundstücke dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die Grundstücke seien vor der Überführung in Volkseigentum Privateigentum gewesen.
Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerdeführerin die Frage an, ob der Be-griff der Nutzung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG so zu verstehen sei, dass eine Rückübertragung auch dann ausgeschlossen sei, wenn der Vermögensgegenstand bei In-Kraft-Treten der Vorschrift illegal in Anspruch genommen worden sei. Diese Frage war jedoch weder für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erheblich, noch würde sie sich in einem Revisionsverfahren stellen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren bereits die Voraussetzungen für einen Rückübertragungsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV verneint, so dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht mehr ankam und auch in einem Revisionsverfahren nicht ankommen würde.
Ebenso wenig rechtfertigt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Revisionszulassung wegen Divergenz. Die Beschwerdeführerin macht eine Abweichung des angegriffenen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1998 (BVerwG 3 B 140.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 21) geltend, mit dem entschieden worden sei, dass von einer Nutzung für Verwaltungszwecke nicht gesprochen werden könne, solange diese nur geplant und vorbereitet werde. Abgesehen davon, dass sich der nach der Beschwerdebegründung vom Verwaltungsgericht aufgestellte und die Entscheidung vermeintlich tragende Rechtssatz, dass eine Nutzung zum Stichtag bereits durch das Aufstellen von Schildern am 24. Dezember 1993 gegeben sei, in dem angegriffenen Urteil ohnehin nicht findet, ist den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine schlüssige Darlegung auch deshalb nicht genügt, weil die genannte bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG eine Regelung betraf, die für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war und vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auch gar nicht erwähnt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.