Beschluss vom 22.10.2012 -
BVerwG 5 B 72.12ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B5B72.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 5 B 72.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B5B72.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 72.12

  • Bayer. VG Augsburg - 24.04.2012 - AZ: VG Au 1 K 12.26
  • Bayerischer VGH München - 09.07.2012 - AZ: VGH 5 B 12.1292

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 aufrechterhalten hat, ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. September 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden (§ 67 Abs. 4 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.