Beschluss vom 22.10.2010 -
BVerwG 1 B 25.10ECLI:DE:BVerwG:2010:221010B1B25.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010 - 1 B 25.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:221010B1B25.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 25.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Herrn S. wird verworfen.
  2. Herr S. trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Das Schreiben des Herrn S. vom 28. September 2010 ist bei verständiger Würdigung seines Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 B 20.10 erlassenen Beschluss des Senats vom 9. September 2010 zu werten, die Herr S. im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin erhebt. Diese Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, sondern durch Herrn S. selbst erhoben, der gemäß Schriftsatz vom 17. Oktober 2010 einen Abschluss einer Feuerwehr-Ingenieurhochschule besitzt, nicht aber Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ist. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Herr S. bereits mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. Oktober 2010 ausdrücklich hingewiesen. In dem Schreiben wurde weiter dargelegt, dass sich aus dem Vorbringen von Herrn S. im Übrigen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO das erfordert. Hierauf nimmt der Senat Bezug.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.