Beschluss vom 22.10.2003 -
BVerwG 3 B 105.03ECLI:DE:BVerwG:2003:221003B3B105.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2003 - 3 B 105.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:221003B3B105.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 105.03

  • VG Berlin - 24.07.2003 - AZ: VG 27 A 67.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht vor, es habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob im vorliegenden Fall die tatsächlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 Zuordnungsergänzungsgesetz (ZOEG) vorgelegen haben. Diese Rüge greift nicht durch, denn das Gericht hatte aus seiner Sicht keine Veranlassung, die vom Kläger vermissten Sachverhaltsermittlungen anzustellen.
Die Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich nach der vom Tatsachengericht zugrunde gelegten materiellrechtlichen Auffassung. Das angefochtene Urteil geht von der Ansicht aus, die seinerzeitigen Vertragsparteien hätten das streitgegenständliche Flurstück nicht aus "rückgabebedingten Gründen" (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 ZOEG) aussondern und wirtschaftlich abschreiben wollen. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus waren Ermittlungen entbehrlich, die lediglich den Beweis dafür hätten erbringen können, dass das streitige Flurstück in der Unternehmensbilanz nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden sei. Das Verwaltungsgericht durfte daher den Antrag des Klägers auf Heranziehung der DM-Eröffnungsbilanz der Beigeladenen - wie geschehen - mit der Begründung abweisen, mangels Anhaltspunkten dafür, dass den Vertragsparteien der Restitutionsanspruch des Klägers bekannt war, könne sich allein aus der Bilanzierung nicht ergeben, ob diese aus rückgabebedingten Gründen so erfolgt ist.
Der Einwand des Klägers, § 6 Abs. 3 ZOEG sei dahin zu verstehen, dass bei einer Bilanzierung in der dort genannten Weise von einer Kenntnis der Beteiligten von der Restitutionsbelastung auszugehen sei, geht ins Leere. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, würde sich dies nicht mit dem - für die Entscheidung über die Verfahrensrüge maßgeblichen - materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts decken. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung der vorgenannten Bestimmung hätte die Beschwerde allenfalls mit einer Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht aber einer Verfahrensrüge angreifen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.