Beschluss vom 22.10.2002 -
BVerwG 4 B 67.02ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B4B67.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 - 4 B 67.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B4B67.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 67.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.07.2002 - AZ: OVG 7 A 3098/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "es unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (ist), dass unter Offenlassung der formellen und/oder materiellen Legalität einer baulichen Anlage für den Erlass einer Bauordnungsverfügung zur Anpassung an geänderte Bauvorschriften in Form der UVV Bauarbeiten, UVV Leitern und Tritte und DIN 18160-5 gegen einen Eigentümer auf die allgemeine Bestimmung des § 61 BauO NRW und nicht auf die engere Spezialvorschrift des § 87 Abs. 1 BauO NRW als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wird". Sie missversteht das Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO, indem sie annimmt, die Frage der Vereinbarkeit einer angegriffenen Maßnahme mit Bestimmungen des Grundgesetzes verleihe einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht, die Auslegung des Grundgesetzes sei in Bezug auf eine bestimmte, in der Beschwerdeschrift zu bezeichnende Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung im Ausgangsfall zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - NVwZ 1995, 700 <702>). Einen auf Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.